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§ 118
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§ 118 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
G. v. 18.09.1953
BGBl. I S. 1387
; zuletzt geändert durch
Artikel 14
Abs. 5 G. v. 28.06.2021
BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1
Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
10 weitere Fassungen
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wird in 139 Vorschriften zitiert
Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände
Siebenter Titel Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen
II. Schaden im beruflichen Fortkommen
6. Schaden in der Ausbildung
§ 117
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§ 119
§ 118
§ 118 wird in
2 Vorschriften zitiert
(weggefallen)
§ 117
←
→
§ 119
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Zitierungen von
§ 118 BEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 118 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 126 BEG
... wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 65 bis 98 sowie der §§ 110
bis
125a Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als Grundlage für die Berechnung ...
§ 141e BEG
... (4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen der §§ 115
bis
119. (5) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn der Verfolgte für ...
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