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§ 135 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 135
§ 135 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt,
- 1.
- soweit der Berechtigte von dem Versorgungspflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger wieder Versorgungsleistungen erhält;
- 2.
- soweit durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder wenn durch Vergleich festgestellt ist, daß der Versorgungspflichtige oder dessen Rechtsnachfolger zu Versorgungsleistungen an den Berechtigten verpflichtet ist;
- 3.
- wenn der Berechtigte nach dem 8. Mai 1945 gegenüber dem Versorgungspflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger auf die Versorgungsleistungen verzichtet hat oder für diese Leistungen abgefunden worden ist;
- 4.
- soweit der Berechtigte auf Grund eines nach der Schädigung begründeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen erhält.
(2) Der Anspruch entfällt auch dann, wenn der Verfolgte in seiner selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt worden ist, aber als selbständig Erwerbstätiger entschädigt wird; das gleiche gilt für die Hinterbliebenen eines solchen Verfolgten.
Zitierungen von § 135 BEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 135 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 92 BEG
... vom Hundert entfällt, wenn der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung nach §§ 134 bis 137 hat. (3) § 77 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß ...
§ 137 BEG
... Die Entschädigung nach §§ 134 bis 136 darf für den einzelnen Verfolgten und für seine Hinterbliebenen insgesamt 25.000 ...
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