Tools:
Update via:
§ 137 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
|
§ 137
§ 137 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Entschädigung nach §§ 134 bis 136 darf für den einzelnen Verfolgten und für seine Hinterbliebenen insgesamt 25.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
(2) Der Kapitalwert der Rente ist unter entsprechender Anwendung des Bewertungsgesetzes zu errechnen.
Anzeige
Zitierungen von § 137 BEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 137 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 92 BEG
... entfällt, wenn der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung nach §§ 134 bis 137 hat. (3) § 77 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß außer dem ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4019/a56292.htm