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§ 141c - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 141c
§ 141c wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Krankenversorgung umfaßt
- 1.
- Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
- 2.
- ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
- 3.
- Krankenhauspflege,
- 4.
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heilmitteln und Brillen,
- 5.
- Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,
- 6.
- Zuschüsse zu den Kosten für Zahnersatz und Zahnkronen oder Übernahme der gesamten Kosten,
- 7.
- häusliche Krankenpflege,
- 8.
- Reisekosten.
(2) Der Verfolgte ist von der Verpflichtung befreit, bei der Abnahme von Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie bei der Inanspruchnahme von Krankenhauspflege einen bestimmten Betrag zu zahlen.
(3) Im übrigen finden auf die Krankenversorgung die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung Anwendung.
(4) Sind dem Verfolgten vor der Festsetzung des Anspruchs auf Rente für Schaden an Leben, für Schaden an Körper oder Gesundheit oder des Anspruchs auf Soforthilfe Aufwendungen für die Krankenversorgung nach Absatz 1 entstanden, so sind ihm die Kosten für die notwendige Behandlung in angemessenem Umfang zu erstatten. Das gleiche gilt, wenn der Verfolgte, der einen Anspruch nach § 29 Nr. 1 hat, Aufwendungen für Krankenversorgung gemacht hat und sich nachträglich ergibt, daß die Krankenversorgung nicht für das verfolgungsbedingte Leiden erforderlich war. § 141a Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
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Zitierungen von § 141c BEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 141c BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 175 BEG
... auf Krankenversorgung nach § 141a und über die Erstattungsansprüche nach § 141c Abs. 4 entscheiden die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Im übrigen bestimmt ...
§ 227b BEG
... Die den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund der §§ 141a und 141c entstehenden Aufwendungen zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils von 8 vom Hundert der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4019/a56299.htm