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§ 154 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 154
§ 154 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Die Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen wird nach Maßgabe der §§ 64 bis 66, 87, 88, 110, 112, 114, 114a geleistet. Im Falle des § 110 wird eine Entschädigung geleistet, wenn der Verfolgte keinen Anspruch auf laufende Bezüge nach § 21a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes hat.
(2) Voraussetzung für den Anspruch nach Absatz 1 ist, daß der Verfolgte vor dem 1. August 1945 die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete endgültig verlassen hat.
(3) Die Entschädigung besteht in einer Kapitalentschädigung oder in einer Rente.
Zitierungen von § 154 BEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 154 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 158 BEG
... die Vererblichkeit und Übertragbarkeit des Anspruchs auf Entschädigung nach §§ 154 bis 157a findet § 140 Abs. 1 bis 4 entsprechende ...
§ 159a BEG
... Anspruch auf Entschädigung nach §§ 150 bis 159 ist vererblich, wenn der Verfolgte nach dem 1. Januar 1945 und nach dem endgültigen ...
§ 160 BEG
... bezeichneten Personenkreis gehört. (4) Soweit Ansprüche nach §§ 150 bis 159a bestehen, verbleibt es bei dieser ...
§ 166c BEG
... Vorschriften der §§ 149 bis 166 finden keine Anwendung auf Verfolgte, die Staatsangehörige eines Staates sind oder ...
§ 171 BEG
... c) zugunsten von Verfolgten, die die Voraussetzungen der §§ 150, 154 erfüllen und ihren letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem dem Deutschen Reich ...
§ 185 BEG
... in dem das Grundstück belegen ist. (5) In den Fällen der §§ 149 bis 166a sind zuständig die Entschädigungsbehörden 1. des ...
§ 239 BEG
... Beziehung zum Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und auch nicht nach §§ 149 bis 166b anspruchsberechtigt sind, Globalregelungen über die Gewährung von Leistungen im ...
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