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§ 197 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 197
§ 197 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
(2) Wohnt der Zustellungsempfänger nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so findet auch §§ 184 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Zustellung kann auch mit Postrückschein erfolgen.
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Zitierungen von § 197 BEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 197 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 198 BEG
... Bescheid zu entscheiden. (2) Der Bescheid ist auch dem Arbeitgeber zuzustellen. § 197 Abs. 1 findet ...
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