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§ 197
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§ 197 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
G. v. 18.09.1953
BGBl. I S. 1387
; zuletzt geändert durch
Artikel 14
Abs. 5 G. v. 28.06.2021
BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1
Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
10 weitere Fassungen
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wird in 139 Vorschriften zitiert
Neunter Abschnitt Entschädigungsorgane und Verfahren
Dritter Titel Entschädigungsbehörden
§ 196
←
→
§ 197a
§ 197
§ 197 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes
.
(2) Wohnt der Zustellungsempfänger nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so findet auch §§
184
der
Zivilprozeßordnung
entsprechende Anwendung. Die Zustellung kann auch mit Postrückschein erfolgen.
§ 196
←
→
§ 197a
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Zitierungen von
§ 197 BEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 197 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 198 BEG
... Bescheid zu entscheiden. (2) Der Bescheid ist auch dem Arbeitgeber zuzustellen. §
197
Abs. 1 findet ...
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