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§ 200 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 200
§ 200 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Entschädigungsbehörde hat einen zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid zu widerrufen, wenn sich nach Erlaß des Bescheides herausstellt, daß ein Verwirkungsgrund nach § 6 Abs. 3, § 145 Abs. 2 vorliegt.
(2) Absatz 1 findet auf Vergleiche, die im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden abgeschlossen worden sind, entsprechende Anwendung.
Zitierungen von § 200 BEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 200 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 202 BEG
... enthalten ist, kann auch dann geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 200 , 201 nicht vorliegen. Der Leistungsvorbehalt ist durch Widerruf geltend zu ...
§ 204 BEG
... Will die Entschädigungsbehörde im Falle des § 200 von der Möglichkeit der Rückforderung der nach Eintritt eines Verwirkungsgrundes ...
§ 212 BEG
... Ist ein Bescheid oder ein Vergleich nach §§ 200 bis 205 widerrufen, so kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen das ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4019/a56377.htm