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§ 201 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 201
§ 201 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Entschädigungsbehörde kann einen zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid widerrufen, wenn sich nach Erlaß des Bescheides herausstellt, daß ein Entziehungsgrund nach § 7 Abs. 2 vorliegt.
(2) Absatz 1 findet auf Vergleiche, die im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden abgeschlossen worden sind, entsprechende Anwendung.
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Zitierungen von § 201 BEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 201 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 202 BEG
... ist, kann auch dann geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 200, 201 nicht vorliegen. Der Leistungsvorbehalt ist durch Widerruf geltend zu ...
§ 204 BEG
... Anwendung, wenn die Entschädigungsbehörde in den Fällen der §§ 201 , 202 von der Möglichkeit der Rückforderung bereits bewirkter Leistungen Gebrauch machen ...
§ 212 BEG
... Ist ein Bescheid oder ein Vergleich nach §§ 200 bis 205 widerrufen, so kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen das ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4019/a56378.htm