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§ 214 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 214
§ 214 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ist durch Bescheid der Entschädigungsbehörde der Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes abgelehnt worden, so kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen den Arbeitgeber vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht Klage auf Feststellung erheben, daß der Arbeitgeber zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes verpflichtet ist.
(2) § 210 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Land gerichtlich den Streit zu verkünden.
Zitierungen von § 214 BEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 214 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 217 BEG
... Gerichtsstände der §§ 210 bis 216 sind ausschließliche ...
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