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§ 216 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 216
§ 216 wird in 1 Vorschrift zitiert
Hat die Entschädigungsbehörde binnen einer Frist von einem Jahr seit Eingang des Antrages ohne zureichenden Grund keine Entscheidung über den Anspruch getroffen, so kann der Antragsteller vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht Klage erheben.
Zitierungen von § 216 BEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 216 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 217 BEG
... Gerichtsstände der §§ 210 bis 216 sind ausschließliche ...
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