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§ 227 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 227
(1) Im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sind Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten.
(2) Hat sich das Land in dem Verfahren vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, so werden die dem Land erwachsenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nicht erstattet.
(3) Für die Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte sind die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(4) Absätze 1 und 3 finden auf die Gebühren der in § 183 Abs. 1 bezeichneten Personen entsprechende Anwendung.
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