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§ 232 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 232
§ 232 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Antrag auf Entschädigung in einem Land anhängig, dessen Behörden nach §§ 185, 186 nicht zuständig sind, so bleiben die Entschädigungsbehörden dieses Landes sowohl für Ansprüche nach bisherigem Recht als auch für Ansprüche nach diesem Gesetz zuständig. Dies gilt nicht in den Fällen des § 185 Abs. 5.
(2) Sind bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Anträge auf Entschädigung in mehreren Ländern anhängig, deren Behörden nach §§ 185, 186 zuständig sind, so sind für die Entscheidung über Ansprüche nach diesem Gesetz die Entschädigungsbehörden des Landes zuständig, die nach §§ 185, 186 in erster Linie zuständig sind.
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Zitierungen von § 232 BEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 232 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 234 BEG
... die nach §§ 185, 186 zuständige Entschädigungsbehörde; §§ 232 , 233 finden entsprechende ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4019/a56414.htm