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Änderung § 182 BEG vom 08.11.2006

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§ 182 BEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 182 BEG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 81 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 182


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei der Regelung der Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung sind die beteiligten Versicherungseinrichtungen auf Verlangen der Entschädigungsorgane zur Mitwirkung verpflichtet; sie haben insbesondere die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen und aus Büchern oder Akten schriftlich oder mündlich Auskünfte zu geben.

(Text neue Fassung)

(1) Bei der Regelung der Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung sind die beteiligten Versicherungseinrichtungen auf Verlangen der Entschädigungsorgane zur Mitwirkung verpflichtet; sie haben insbesondere die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen und aus Büchern oder Akten Auskünfte zu geben.

(2) Die Entschädigungsorgane sollen bei der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch die zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde zu den Berechnungen und Auskünften der beteiligten Versicherungseinrichtungen hören.

vorherige Änderung

(3) Den Versicherungseinrichtungen sind die erforderlichen Kosten, die ihnen durch ihre Mitwirkung nach Absatz 1 entstehen, nach Pauschsätzen zu erstatten, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung festsetzt; das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann diese Ermächtigung weiter übertragen.



(3) Den Versicherungseinrichtungen sind die erforderlichen Kosten, die ihnen durch ihre Mitwirkung nach Absatz 1 entstehen, nach Pauschsätzen zu erstatten, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung festsetzt; das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann diese Ermächtigung weiter übertragen.