Änderung § 227d BEG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 89 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des BEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 227d BEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 227d BEG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 89 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 227d


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Krankenversorgung und über das Verfahren auf Ersatz nach § 227b.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Krankenversorgung und über das Verfahren auf Ersatz nach § 227b.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed