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Änderung § 193 BEG vom 01.06.2007

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§ 193 BEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 193 BEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358

(Textabschnitt unverändert)

§ 193


(1) Der Antragsteller und sein Bevollmächtigter können die Akten der Entschädigungsbehörde einsehen. Sie können sich daraus Auszüge und Abschriften selbst fertigen oder gegen Erstattung der Kosten erteilen lassen.

(2) Aus besonderen Gründen kann dem Antragsteller die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagt werden.

(Text alte Fassung)

(3) Ein Recht auf Aushändigung der Akten haben nur Rechtsanwälte, die bei einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen sind. Eine Versendung von Akten oder Aktenteilen in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes findet nicht statt.

(Text neue Fassung)

(3) Ein Recht auf Aushändigung der Akten haben nur Rechtsanwälte. Eine Versendung von Akten oder Aktenteilen in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes findet nicht statt.