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Änderung § 224 BEG vom 01.06.2007
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§ 224 BEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung | § 224 BEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358 |
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(Textabschnitt unverändert) § 224 | |
(1) Im Verfahren vor den Landgerichten besteht kein Anwaltszwang. | |
(Text alte Fassung) (2) Im Verfahren vor den Oberlandesgerichten besteht für das Land kein Anwaltszwang. Die Parteien können sich auch durch einen bei einem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn dieser sie vor dem Landgericht in der gleichen Sache vertreten hat. (3) Im Verfahren vor den Landgerichten und vor den Oberlandesgerichten hängt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozeßkostenhilfe nicht davon ab, daß er bei dem Prozeßgericht zugelassen ist. (4) In der Revisionsinstanz besteht uneingeschränkt Anwaltszwang mit der Maßgabe, daß sich die Parteien auch durch einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. | (Text neue Fassung) (2) Im Verfahren vor den Oberlandesgerichten besteht für das Land kein Anwaltszwang. (3) Im Verfahren vor den Landgerichten und vor den Oberlandesgerichten hängt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozeßkostenhilfe nicht davon ab, daß er in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist. (4) In der Revisionsinstanz besteht uneingeschränkt Anwaltszwang mit der Maßgabe, daß sich die Parteien auch durch einen nicht bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. |
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