§ 65 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände
Siebenter Titel Schaden im beruflichen und im
wirtschaftlichen Fortkommen
II. Schaden im beruflichen Fortkommen
1. Begriff
§ 65
Ein Schaden im beruflichen Fortkommen liegt vor, wenn der Verfolgte in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist.
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