Die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach §
3 Abs. 1 und 2 und nach § 5 Abs. 2 und 3 und von allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach §
3 Abs. 1 des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter wird auf den Bundesminister für Verkehr übertragen.