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Änderung § 1 Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 01.03.2010
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung 'Umweltbundesamt' errichtet. | (Text neue Fassung) (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ist eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung 'Umweltbundesamt' errichtet. |
(2) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Dessau. | |
(2a) Die Entscheidung über den Vollzug des Umzugs von Berlin nach Dessau trifft der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4025/al0-23376.htm