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Änderung § 1 Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 01.03.2010
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung 'Umweltbundesamt' errichtet. (2) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Dessau. | |
(Text alte Fassung) (2a) Die Entscheidung über den Vollzug des Umzugs von Berlin nach Dessau trifft der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. | (Text neue Fassung) |
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