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Änderung § 5 Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 01.03.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

 

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