Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 6 - Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
Artikel 1 V. v. 21.06.2000 BGBl. I S. 918; aufgehoben durch § 13 V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3120
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 9241-34-1 Güterbeförderung
| |
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 9241-34-1 Güterbeförderung
| |
§ 6 Gleichwertige Abschlussprüfungen
(1) Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten auch die in der Anlage 4 aufgeführten Abschlussprüfungen.
(2) Die oberste Landesverkehrsbehörde kann nach Anhörung der übrigen obersten Landesverkehrsbehörden und der Industrie- und Handelskammern andere Abschlussprüfungen als Prüfungen der fachlichen Eignung anerkennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten, die sich aus § 3 ergeben, Gegenstand der Abschlussprüfung sind. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Bezeichnungen der anerkannten Abschlussprüfungen auf Antrag der obersten Landesverkehrsbehörde im Verkehrsblatt bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 485 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
Anzeige
Frühere Fassungen von § 6 GBZugV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 485 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 GBZugV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GBZugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBZugV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 4 GBZugV (zu § 6 Abs. 1)
... Abschlussprüfungen nach § 6 Abs. 1 gelten: (1) Abschlussprüfung zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und ...
Zitat in folgenden Normen
Zehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz (10. ÄndVGüKG)
V. v. 21.06.2000 BGBl. I S. 918
Artikel 4 10. ÄndVGüKG Inkrafttreten und Außerkrafttreten
... Erlass der neuen Prüfungsordnung (1) Artikel 1 §§ 3 bis 8 treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 2000 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 485 9. ZustAnpV Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
... In § 6 Abs. 2 Satz 2 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4029/a56474.htm