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Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
Artikel 1 V. v. 21.06.2000 BGBl. I S. 918; aufgehoben durch § 13 V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3120
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 9241-34-1 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.07.2000; FNA: 9241-34-1 Güterbeförderung
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1. Abschnitt Berufszugangsvoraussetzungen
§ 1 Persönliche Zuverlässigkeit
(1) Das Unternehmen und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Güterkraftverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden.
(2) Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmens und der zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen sind insbesondere
- 1.
- eine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften,
- 2.
- schwere Verstöße gegen
- a)
- Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
- b)
- arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
- c)
- Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-, Betriebs- und Lebensmittelsicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- d)
- die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
- e)
- § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
- f)
- die besonderen Regelungen, die für die Beförderung lebender Tiere gelten,
- g)
- umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Emissionsschutzrechts sowie des Rechts der Beförderung gefährlicher Güter.
§ 2 Finanzielle Leistungsfähigkeit
§ 2 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist jedoch zu verneinen, wenn
- 1.
- die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden,
- 2.
- das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens im Sinne des Absatzes 3 weniger als 9.000 Euro für das erste Fahrzeug oder weniger als 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt.
(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen:
- 1.
- von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen, sowie
- 2.
- einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen nach § 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs von einem Abschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Bescheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
(3) Als Reserven können dem gemäß Absatz 2 Nr. 2 nachgewiesenen Eigenkapital hinzugerechnet werden:
- 1.
- die nicht realisierten Reserven in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen ihrem Buch- und ihrem Verkehrswert,
- 2.
- Darlehen sowie Bürgschaften, soweit sie in einer Krise des Unternehmens nach der Überschuldungsbilanz wie Eigenkapital zur Befriedigung der Unternehmensgläubiger zur Verfügung stehen, insbesondere Darlehen oder Bürgschaften, soweit für sie ein Rangrücktritt erklärt worden ist,
- 3.
- der Verkehrswert der im Privatvermögen eines persönlich haftenden Unternehmers vorhandenen Vermögensgegenstände, soweit sie unbelastet sind, und
- 4.
- die zu Gunsten des Unternehmens beliehenen Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter von Personengesellschaften in Höhe der Beleihung.
(4) Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ihr diejenigen Unterlagen vorlegt, auf Grund derer die Eigenkapitalbescheinigung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und die Zusatzbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 erstellt wurden.
§ 3 Fachliche Eignung
§ 3 wird in 5 Vorschriften zitiert
Fachlich geeignet im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes ist, wer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlich sind, und zwar auf den Sachgebieten, die im Anhang I unter Ziffer I der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über die Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. EG Nr. L 124 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 277 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.
§ 4 Fachkundeprüfung
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die fachliche Eignung im Sinne des § 3 wird durch eine Prüfung nachgewiesen, die sich aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil zusammensetzt.
(2) Die schriftlichen Teilprüfungen bestehen aus schriftlichen Fragen, die entweder Multiple-Choice-Fragen mit vier Antworten zur Auswahl oder Fragen mit direkter Antwort oder eine Kombination beider Systeme umfassen, und aus schriftlichen Übungen/Fallstudien. Die Mindestdauer für jede schriftliche Teilprüfung beträgt zwei Stunden.
(3) Es ist eine Gesamtpunktezahl zu bilden, die wie folgt auf die Prüfungsteile aufzuteilen ist:
- 1.
- schriftliche Fragen zu 40 Prozent,
- 2.
- schriftliche Übungen/Fallstudien zu 35 Prozent,
- 3.
- mündliche Prüfung zu 25 Prozent.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 Prozent der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(5) Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Bewerber bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt hat.
(6) Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 erteilt.
(7) Die Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgen durch die Industrie- und Handelskammern auf Grund einer Prüfungsordnung unter Beachtung der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere von Ziffer II des Anhangs I dieser Richtlinie.
§ 5 Prüfungsausschuss
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung wird vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer abgelegt, die einen Prüfungsausschuss errichtet.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied soll mindestens ein Vertreter bestellt werden. Ein Beisitzer soll in einem Unternehmen des Güterkraftverkehrs tätig sein.
(3) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Vertreter sollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer wählbar oder bei einer Industrie- und Handelskammer beschäftigt sein. Die Beisitzer und ihre Vertreter sollen auf Vorschlag der Fachverbände des Verkehrsgewerbes bestellt werden. Die Fachverbände sollen zu Beisitzern und deren Vertretern mindestens doppelt so viele Personen vorschlagen, wie bestellt werden.
(4) Bei Bedarf muss der Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. Zuständig ist der Prüfungsausschuss, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Hat der Bewerber seinen Wohnsitz im Ausland, ist die nächstgelegene Industrie- und Handelskammer zuständig. Der Bewerber kann mit seiner Zustimmung an den Prüfungsausschuss bei einer anderen Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahrs weniger als drei Bewerber zur Prüfung anstehen oder dem Bewerber andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.
§ 6 Gleichwertige Abschlussprüfungen
(1) Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten auch die in der Anlage 4 aufgeführten Abschlussprüfungen.
(2) Die oberste Landesverkehrsbehörde kann nach Anhörung der übrigen obersten Landesverkehrsbehörden und der Industrie- und Handelskammern andere Abschlussprüfungen als Prüfungen der fachlichen Eignung anerkennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten, die sich aus § 3 ergeben, Gegenstand der Abschlussprüfung sind. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Bezeichnungen der anerkannten Abschlussprüfungen auf Antrag der obersten Landesverkehrsbehörde im Verkehrsblatt bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 485 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
§ 7 Anerkennung leitender Tätigkeit
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die fachliche Eignung kann auch durch eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen werden, das Güterkraftverkehr betreibt. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten vermittelt haben, die sich aus § 3 ergeben. Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
(2) Die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 obliegt der Industrie- und Handelskammer, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat. Der Bewerber hat der Kammer hierzu aussagekräftige Unterlagen vorzulegen. Reichen die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht aus, so kann die Kammer mit dem Bewerber ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen. Hält die Kammer den Bewerber für fachlich geeignet, so stellt sie eine Fachkundebescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 aus.
§ 8 Geltungsumfang beschränkter Fachkundebescheinigungen
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Bescheinigungen über den Nachweis der fachlichen Eignung, die bis zum Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz vom 23. Februar 1993 (BGBl. I S. 268) auf die Durchführung von Güternah- oder Umzugsverkehr oder auf innerstaatliche Beförderungen beschränkt wurden, gelten als uneingeschränkte Fachkundebescheinigungen.
(2) Die zuständige Industrie- und Handelskammer stellt dem Inhaber einer Bescheinigung nach Absatz 1 auf Antrag eine Fachkundebescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 aus.
2. Abschnitt Erlaubnisverfahren
§ 9 Erlaubnisantrag
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Bei der Stellung eines Antrags nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes sind gegenüber der Erlaubnisbehörde folgende Angaben zu machen und vorbehaltlich des Absatzes 2 auf Verlangen nachzuweisen:
- 1.
- Name und Rechtsform des Unternehmens,
- 2.
- das zuständige Amtsgericht, falls das Unternehmen im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist,
- 3.
- Anschrift des Sitzes,
- 4.
- die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern,
- 5.
- Anschriften der Niederlassungen,
- 6.
- für das antragstellende Unternehmen die zur Vertretung ermächtigten Personen unter Nachweis ihrer Vertreterstellung und für die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen jeweils
- a)
- Vorname,
- b)
- Familienname und abweichender Geburtsname,
- c)
- Tag und Ort der Geburt,
- d)
- Anschrift und Stellung im Unternehmen,
- 7.
- Anzahl der benötigten Ausfertigungen,
- 8.
- Anzahl und Art der eingesetzten Fahrzeuge,
- 9.
- bei Inhabern einer Lizenz im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 (ABl. EG Nr. L 95 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung die zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Abschriften.
(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der Erlaubnisbehörde folgende Unterlagen vorgelegt werden, die zur Prüfung der Voraussetzungen einer Erlaubnis erforderlich sind:
- 1.
- für das antragstellende Unternehmen:
- a)
- ein Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister in beglaubigter Abschrift, wenn eine entsprechende Eintragung besteht,
- b)
- der Nachweis der Vertretungsberechtigung,
- c)
- ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigte Person,
- d)
- die Unterlagen nach § 2 Abs. 2 und 3,
- e)
- der Nachweis der fachlichen Eignung nach § 3,
- 2.
- für die Personen, die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt sind:
- a)
- ein Führungszeugnis,
- b)
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
- c)
- der Nachweis der fachlichen Eignung,
- d)
- der Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses.
(3) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind von der Erlaubnisbehörde nach Maßgabe der Artikel 8 bis 10, des Artikels 10b und des Artikels 12 der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen.
§ 10 Form und Unübertragbarkeit der Erlaubnis
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Erlaubnis und deren Ausfertigungen werden dem Unternehmen nach den Mustern der Anlage 5 erteilt. Sie sind nicht übertragbar.
§ 11 Rückgabe der Erlaubnis und von Ausfertigungen der Erlaubnis
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Verringert sich nach der Ausstellung von Ausfertigungen der Erlaubnis der Fahrzeugbestand nicht nur vorübergehend, so hat das Unternehmen überzählige Ausfertigungen an die Erlaubnisbehörde zurückzugeben. Stellt das Unternehmen den Betrieb endgültig ein, so hat es die Erlaubnis und alle Ausfertigungen unverzüglich zurückzugeben.
§ 12 Änderungsmitteilung und Urkundenberichtigung
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ändern sich nach Erteilung der Erlaubnis in § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 genannte Angaben, so hat das Unternehmen dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Macht nach Auffassung der Erlaubnisbehörde die Änderung eine Berichtigung der Erlaubnisurkunde erforderlich, so hat das Unternehmen die Erlaubnisurkunde und deren Ausfertigungen dieser unverzüglich vorzulegen.
§ 13 Überwachung
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die zuständigen Behörden vergewissern sich regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre, dass das Unternehmen die Berufszugangsvoraussetzungen nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung noch erfüllt. Hierzu hat das Unternehmen der zuständigen Behörde auf Verlangen die Nachweise nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und d sowie Nr. 2 Buchstabe a und b vorzulegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend. Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Überprüfung schriftlich mit.
(2) Verfügt das Unternehmen sowohl über eine Erlaubnis als auch über eine Lizenz im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 (ABl. EG Nr. L 95 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, so ersetzt das Verfahren auf Erneuerung der Lizenz die Überprüfung nach Absatz 1, soweit dabei zugleich der Nachweis geführt wird, dass die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind.
(3) Sollte die Überprüfung nach Absatz 1 ergeben, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 nicht gegeben ist, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens jedoch annehmen lässt, dass sie in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplans erneut und auf Dauer gegeben sein dürfte, so kann die zuständige Behörde eine zusätzliche Frist von längstens einem Jahr für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit einräumen.
§ 14 Unterrichtung
Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständig für die Unterrichtung anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 12 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 2.
- entgegen § 12 Satz 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
3. Abschnitt Übergangsvorschriften
§ 16 Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit bis zum 1. Oktober 2001
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ein Unternehmen, dem die Erlaubnis oder die Lizenz vor dem 1. Oktober 1999 erteilt wurde, muss die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 für die Anzahl der Fahrzeuge, die es am 1. Oktober 1999 einsetzt, spätestens am 1. Oktober 2001 erfüllen. Bei einer Vergrößerung seines Fahrzeugparks nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung muss es die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 bezüglich zusätzlicher Fahrzeuge unverzüglich erfüllen.
(2) Betreibt das Unternehmen am 30. September 1999 gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen und weniger als 6 Tonnen beträgt, so muss es die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 für diese Art von Fahrzeugen spätestens am 1. Oktober 2001 erfüllen. Dies gilt auch, wenn ein solches Unternehmen nach dem 30. September 1999 zusätzliche Fahrzeuge einsetzt, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen und weniger als 6 Tonnen beträgt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 muss das Eigenkapital des Unternehmens zuzüglich der Reserven bis zum 1. Oktober 2001 mindestens 10.000 Deutsche Mark je Fahrzeug, 20.000 Deutsche Mark je Fahrzeugkombination oder 500 Deutsche Mark je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts der eingesetzten Fahrzeuge betragen; maßgeblich ist der niedrigere Betrag. § 2 Abs. 1 Nr. 2 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 nur dann, wenn sich hiernach ein noch niedrigerer Betrag ergibt.
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2) Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 2000 S. 923)
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3) Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 2000 S. 924 - 925)
Anlage 3 (zu § 4 Abs. 6, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 Satz 4 und § 8 Abs. 2) Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitendenden Güterkraftverkehr
Anlage 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 2000 S. 926)
Anlage 4 (zu § 6 Abs. 1)
Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Als Abschlussprüfungen nach § 6 Abs. 1 gelten:
(1) Abschlussprüfung zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr,
(2) Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau,
(3) Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin,
(4) Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,
(5) Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn.
Anlage 5 (zu § 10) Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr
Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 2000 S. 927 - 929)
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