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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2011 aufgehoben
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§ 9 - Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
Artikel 1 V. v. 21.06.2000 BGBl. I S. 918; aufgehoben durch § 13 V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3120
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 9241-34-1 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.07.2000; FNA: 9241-34-1 Güterbeförderung
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§ 9 Erlaubnisantrag
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Bei der Stellung eines Antrags nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes sind gegenüber der Erlaubnisbehörde folgende Angaben zu machen und vorbehaltlich des Absatzes 2 auf Verlangen nachzuweisen:
- 1.
- Name und Rechtsform des Unternehmens,
- 2.
- das zuständige Amtsgericht, falls das Unternehmen im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist,
- 3.
- Anschrift des Sitzes,
- 4.
- die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern,
- 5.
- Anschriften der Niederlassungen,
- 6.
- für das antragstellende Unternehmen die zur Vertretung ermächtigten Personen unter Nachweis ihrer Vertreterstellung und für die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen jeweils
- a)
- Vorname,
- b)
- Familienname und abweichender Geburtsname,
- c)
- Tag und Ort der Geburt,
- d)
- Anschrift und Stellung im Unternehmen,
- 7.
- Anzahl der benötigten Ausfertigungen,
- 8.
- Anzahl und Art der eingesetzten Fahrzeuge,
- 9.
- bei Inhabern einer Lizenz im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 (ABl. EG Nr. L 95 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung die zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Abschriften.
(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der Erlaubnisbehörde folgende Unterlagen vorgelegt werden, die zur Prüfung der Voraussetzungen einer Erlaubnis erforderlich sind:
- 1.
- für das antragstellende Unternehmen:
- a)
- ein Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister in beglaubigter Abschrift, wenn eine entsprechende Eintragung besteht,
- b)
- der Nachweis der Vertretungsberechtigung,
- c)
- ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigte Person,
- d)
- die Unterlagen nach § 2 Abs. 2 und 3,
- e)
- der Nachweis der fachlichen Eignung nach § 3,
- 2.
- für die Personen, die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt sind:
- a)
- ein Führungszeugnis,
- b)
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
- c)
- der Nachweis der fachlichen Eignung,
- d)
- der Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses.
(3) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind von der Erlaubnisbehörde nach Maßgabe der Artikel 8 bis 10, des Artikels 10b und des Artikels 12 der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen.
Zitierungen von § 9 GBZugV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GBZugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBZugV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 GBZugV Änderungsmitteilung und Urkundenberichtigung
... sich nach Erteilung der Erlaubnis in § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 genannte Angaben, so hat das Unternehmen dies der ...
§ 13 GBZugV Überwachung
... hat das Unternehmen der zuständigen Behörde auf Verlangen die Nachweise nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und d sowie Nr. 2 Buchstabe a und b vorzulegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 ... nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und d sowie Nr. 2 Buchstabe a und b vorzulegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend. Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3976; aufgehoben durch § 26 V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42
§ 1 GüKGrKabotageV Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz
... und 6. § 21a (Aufsicht). Die §§ 9 , 11 und 16 Abs. 1 und 3 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. ...
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