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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2011 aufgehoben
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§ 8 - Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
Artikel 1 V. v. 21.06.2000 BGBl. I S. 918; aufgehoben durch § 13 V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3120
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 9241-34-1 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.07.2000; FNA: 9241-34-1 Güterbeförderung
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§ 8 Geltungsumfang beschränkter Fachkundebescheinigungen
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Bescheinigungen über den Nachweis der fachlichen Eignung, die bis zum Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz vom 23. Februar 1993 (BGBl. I S. 268) auf die Durchführung von Güternah- oder Umzugsverkehr oder auf innerstaatliche Beförderungen beschränkt wurden, gelten als uneingeschränkte Fachkundebescheinigungen.
(2) Die zuständige Industrie- und Handelskammer stellt dem Inhaber einer Bescheinigung nach Absatz 1 auf Antrag eine Fachkundebescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 aus.
Zitierungen von § 8 GBZugV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GBZugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBZugV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitat in folgenden Normen
Zehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz (10. ÄndVGüKG)
V. v. 21.06.2000 BGBl. I S. 918
Artikel 4 10. ÄndVGüKG Inkrafttreten und Außerkrafttreten
... Erlass der neuen Prüfungsordnung (1) Artikel 1 §§ 3 bis 8 treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 2000 in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4029/a56476.htm