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Anlage 4 - Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)

Artikel 1 V. v. 21.06.2000 BGBl. I S. 918; aufgehoben durch § 13 V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3120
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 9241-34-1 Güterbeförderung
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Anlage 4 (zu § 6 Abs. 1)


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Als Abschlussprüfungen nach § 6 Abs. 1 gelten:

(1) Abschlussprüfung zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr,

(2) Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau,

(3) Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin,

(4) Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,

(5) Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn.



 

Zitierungen von Anlage 4 GBZugV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 GBZugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBZugV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 GBZugV Gleichwertige Abschlussprüfungen (vom 08.11.2006)
... Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten auch die in der Anlage 4 aufgeführten Abschlussprüfungen. (2) Die oberste Landesverkehrsbehörde ...
 
Zitat in folgenden Normen

Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3120; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 6 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 7 GBZugV Gleichwertige Abschlussprüfungen
... Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten auch die in der Anlage 4 der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung der Berufszugangsverordnung für den ...