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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 10 - Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
Artikel 1 V. v. 21.06.2000 BGBl. I S. 918; aufgehoben durch § 13 V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3120
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 9241-34-1 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.07.2000; FNA: 9241-34-1 Güterbeförderung
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§ 10 Form und Unübertragbarkeit der Erlaubnis
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Erlaubnis und deren Ausfertigungen werden dem Unternehmen nach den Mustern der Anlage 5 erteilt. Sie sind nicht übertragbar.
Zitierungen von § 10 GBZugV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GBZugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBZugV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4029/a56478.htm