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§ 10
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2011 aufgehoben
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§ 10 - Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
Artikel 1 V. v. 21.06.2000
BGBl. I S. 918
; aufgehoben durch
§ 13
V. v. 21.12.2011
BGBl. I S. 3120
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 9241-34-1
Güterbeförderung
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 5 Vorschriften zitiert
2. Abschnitt Erlaubnisverfahren
§ 9
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→
§ 11
§ 10 Form und Unübertragbarkeit der Erlaubnis
§ 10 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Erlaubnis und deren Ausfertigungen werden dem Unternehmen nach den Mustern der Anlage
5
erteilt. Sie sind nicht übertragbar.
§ 9
←
→
§ 11
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Zitierungen von
§ 10 GBZugV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GBZugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBZugV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 5 GBZugV (zu § 10) Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr
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