§ 2
Bei binären Textilfasergemischen, für die in Anhang II der Richtlinie vom 17. Juli 1972 keine quantitativen Analysenmethoden vorgeschrieben oder die vorgeschriebenen im Einzelfall nicht anwendbar sind, hat die Prüfstelle eine geeignete Methode anzuwenden. Die Prüfstelle gibt in ihrem Bericht über die Analyse die bei der gewählten Methode gegebene Genauigkeit an.
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