Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- eine Vorprobe eine für Analysenzwecke geeignete Teilprobe aus den Laboratoriumssammelproben, die aus einer Lieferung des zu prüfenden Gutes entnommen worden sind,
- 2.
- eine Analysenprobe der Teil der Vorprobe, der zur Erzielung eines Analysenergebnisses im Einzelfall erforderlich ist.