Tools:
Update via:
§ 3 - Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV)
V. v. 28.04.1982 BGBl. I S. 562; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760
Geltung ab 13.05.1982; FNA: 751-1-4 Kernenergie
| |
Geltung ab 13.05.1982; FNA: 751-1-4 Kernenergie
| |
§ 3 Art und Umfang des Aufwandes
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Vorausleistungen können erhoben werden, wenn notwendiger Aufwand entstanden ist für
- 1.
- die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung,
- 2.
- den Erwerb von Grundstücken und Rechten,
- 3.
- die Planung,
- 4.
- die Erkundung,
- 5.
- die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen,
- 6.
- die Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung.
Anzeige
Zitierungen von § 3 EndlagerVlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EndlagerVlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EndlagerVlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 EndlagerVlV Verteilung des Aufwandes (vom 27.06.2020)
... Sicherheit abgeführten Kosten und Entgelte, soweit sie zur Deckung des Aufwandes nach § 3 bestimmt sind, abgezogen. (3) Unter den Vorausleistungspflichtigen nach ...
§ 9 EndlagerVlV Anrechnung der Vorausleistungen
... 2002 sowie die anfallenden Zinsen ab dem Bemessungszeitraum 2003 werden neben dem in § 3 aufgeführten notwendigen Aufwand als weiterer notwendiger Aufwand in die Beitragsberechnung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4046/a56760.htm