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§ 5 - Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV)
V. v. 28.04.1982 BGBl. I S. 562; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760
Geltung ab 13.05.1982; FNA: 751-1-4 Kernenergie
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Geltung ab 13.05.1982; FNA: 751-1-4 Kernenergie
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§ 5 Vorausleistungsbescheid
§ 5 hat 1 frühere Fassung
(1) 1Die Vorausleistungen werden durch Bescheid erhoben. 2Gegen Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift findet ein Vorverfahren statt. 3Über den Widerspruch entscheidet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
(2) 1In der Begründung des Vorausleistungsbescheides ist auszuführen, welcher notwendige Aufwand im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nach der Kostenkalkulation entstehen wird oder im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 im Bemessungszeitraum insgesamt entstanden ist. 2Der Aufwand ist auf die vorgesehenen oder durchgeführten Maßnahmen aufzuschlüsseln. 3Es ist anzugeben, wie sich nach § 6 der Anteil des Vorausleistungspflichtigen errechnet.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2510 m.W.v. 1. Januar 2020
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Frühere Fassungen von § 5 EndlagerVlV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2510 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4046/a56762.htm