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§ 7 - Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV)

V. v. 28.04.1982 BGBl. I S. 562; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760
Geltung ab 13.05.1982; FNA: 751-1-4 Kernenergie
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§ 7 Fälligkeit der Vorausleistungen



(1) Die Vorausleistung und der Vorausleistungsabschlag werden einen Monat nach Zustellung des Vorausleistungsbescheides fällig, sofern nicht Teilzahlungen vorgesehen sind.

(2) 1Werden die Vorausleistungen und die Vorausleistungsabschläge nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Betrages zu entrichten. 2Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt. 3Wird die Festsetzung einer Vorausleistung aufgehoben oder geändert, bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt.



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Frühere Fassungen von § 7 EndlagerVlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 2 Gesetz zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 07.12.2020 BGBl. I S. 2760

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 EndlagerVlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EndlagerVlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EndlagerVlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760
Artikel 2 AtAbfKRÄndG Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung
... durch die Wörter „dem Vorausleistungspflichtigen" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter ...