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Änderung § 7 EndlagerVlV vom 01.01.2021
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§ 7 EndlagerVlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 7 EndlagerVlV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Fälligkeit der Vorausleistungen | |
(Text alte Fassung) Die Vorausleistung wird einen Monat nach Zustellung des Vorausleistungsbescheides fällig, sofern nicht Teilzahlungen vorgesehen sind. | (Text neue Fassung) (1) Die Vorausleistung und der Vorausleistungsabschlag werden einen Monat nach Zustellung des Vorausleistungsbescheides fällig, sofern nicht Teilzahlungen vorgesehen sind. (2) 1 Werden die Vorausleistungen und die Vorausleistungsabschläge nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Betrages zu entrichten. 2 Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt. 3 Wird die Festsetzung einer Vorausleistung aufgehoben oder geändert, bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt. |
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