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Änderung § 1 EndlagerVlV vom 16.05.2017
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§ 1 EndlagerVlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung | § 1 EndlagerVlV n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Erhebung von Vorausleistungen | |
(Text alte Fassung) Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle erhebt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit nach dieser Verordnung Vorausleistungen auf die nach § 21b des Atomgesetzes zu entrichtenden Beiträge. | (Text neue Fassung) Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle erhebt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach dieser Verordnung Vorausleistungen auf die nach § 21b des Atomgesetzes zu entrichtenden Beiträge. |
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