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Änderung § 4 EndlagerVlV vom 01.01.2020

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§ 4 EndlagerVlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 4 EndlagerVlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ermittlung des Aufwandes, Erhebungsverfahren


(1) Der notwendige Aufwand ist einzeln für jede Anlage nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln und abzurechnen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres (Bemessungszeitraum) ist vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit und dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes eine Kostenkalkulation der Maßnahmen zu erstellen, die für dieses Kalenderjahr vorgesehen sind; die vorgesehenen Maßnahmen und die Kostenkalkulation sollen den Vorausleistungspflichtigen vor Beginn des Kalenderjahres bekannt gegeben werden. 2 Während des laufenden Kalenderjahres werden die Kosten für die Maßnahmen dieses Jahres aktualisiert und bekannt gegeben. 3 Der gesamte notwendige Aufwand wird im darauf folgenden Kalenderjahr ermittelt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres (Bemessungszeitraum) ist vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung und dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes eine Kostenkalkulation der Maßnahmen zu erstellen, die für dieses Kalenderjahr vorgesehen sind; die vorgesehenen Maßnahmen und die Kostenkalkulation sollen den Vorausleistungspflichtigen vor Beginn des Kalenderjahres bekannt gegeben werden. 2 Während des laufenden Kalenderjahres werden die Kosten für die Maßnahmen dieses Jahres aktualisiert und bekannt gegeben. 3 Der gesamte notwendige Aufwand wird im darauf folgenden Kalenderjahr ermittelt.

(2a) 1 Für den nach Absatz 2 Satz 3 ermittelten gesamten notwendigen Aufwand ist eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft vorzunehmen. 2 Der ermittelte gesamte notwendige Aufwand bedarf zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

(3) 1 Vorausleistungen werden erhoben

1. zu Beginn des dritten Quartals des Kalenderjahres in Höhe des nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 für das laufende Jahr kalkulierten Aufwandes (Abschlag),

2. nach Ermittlung des gesamten notwendigen Aufwandes des abgelaufenen Kalenderjahres nach Absatz 2 Satz 3 in voller Höhe.

2 Bei der Erhebung nach Satz 1 Nr. 2 ist die Zahlung nach Satz 1 Nr. 1 anzurechnen, eine zu viel entrichtete Zahlung wird mit dem nächsten Abschlag nach Satz 1 Nr. 1 verrechnet oder mit Zustimmung des Vorausleistungspflichtigen diesem unverzinst erstattet.