Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der EndlagerVlV am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 4 des UAGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EndlagerVlV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EndlagerVlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
EndlagerVlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ermittlung des Aufwandes, Erhebungsverfahren


(1) Der notwendige Aufwand ist einzeln für jede Anlage nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln und abzurechnen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres (Bemessungszeitraum) ist vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit und dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes eine Kostenkalkulation der Maßnahmen zu erstellen, die für dieses Kalenderjahr vorgesehen sind; die vorgesehenen Maßnahmen und die Kostenkalkulation sollen den Vorausleistungspflichtigen vor Beginn des Kalenderjahres bekannt gegeben werden. 2 Während des laufenden Kalenderjahres werden die Kosten für die Maßnahmen dieses Jahres aktualisiert und bekannt gegeben. 3 Der gesamte notwendige Aufwand wird im darauf folgenden Kalenderjahr ermittelt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres (Bemessungszeitraum) ist vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung und dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes eine Kostenkalkulation der Maßnahmen zu erstellen, die für dieses Kalenderjahr vorgesehen sind; die vorgesehenen Maßnahmen und die Kostenkalkulation sollen den Vorausleistungspflichtigen vor Beginn des Kalenderjahres bekannt gegeben werden. 2 Während des laufenden Kalenderjahres werden die Kosten für die Maßnahmen dieses Jahres aktualisiert und bekannt gegeben. 3 Der gesamte notwendige Aufwand wird im darauf folgenden Kalenderjahr ermittelt.

(2a) 1 Für den nach Absatz 2 Satz 3 ermittelten gesamten notwendigen Aufwand ist eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft vorzunehmen. 2 Der ermittelte gesamte notwendige Aufwand bedarf zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

(3) 1 Vorausleistungen werden erhoben

1. zu Beginn des dritten Quartals des Kalenderjahres in Höhe des nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 für das laufende Jahr kalkulierten Aufwandes (Abschlag),

2. nach Ermittlung des gesamten notwendigen Aufwandes des abgelaufenen Kalenderjahres nach Absatz 2 Satz 3 in voller Höhe.

2 Bei der Erhebung nach Satz 1 Nr. 2 ist die Zahlung nach Satz 1 Nr. 1 anzurechnen, eine zu viel entrichtete Zahlung wird mit dem nächsten Abschlag nach Satz 1 Nr. 1 verrechnet oder mit Zustimmung des Vorausleistungspflichtigen diesem unverzinst erstattet.



§ 5 Vorausleistungsbescheid


vorherige Änderung

(1) Die Vorausleistungen werden durch Bescheid erhoben.



(1) 1 Die Vorausleistungen werden durch Bescheid erhoben. 2 Gegen Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift findet ein Vorverfahren statt. 3 Über den Widerspruch entscheidet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(2) 1 In der Begründung des Vorausleistungsbescheides ist auszuführen, welcher notwendige Aufwand im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nach der Kostenkalkulation entstehen wird oder im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 im Bemessungszeitraum insgesamt entstanden ist. 2 Der Aufwand ist auf die vorgesehenen oder durchgeführten Maßnahmen aufzuschlüsseln. 3 Es ist anzugeben, wie sich nach § 6 der Anteil des Vorausleistungspflichtigen errechnet.