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Änderung Anlage WSVSeeKostV vom 15.08.2013

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Anlage WSVSeeKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
Anlage WSVSeeKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 329
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1 Abs 1) Gebührenverzeichnis



Nr. | Gebührentatbestand | Rechtsgrundlage | Gebühr
Euro

1 | Schriftlich erlassene schifffahrts-
polizeiliche Verfügungen | § 56 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
§ 11 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung
der Schifffahrtsordnung Emsmündung | 58 bis 650

2 | Genehmigung des Verkehrs außer-
gewöhnlich großer Fahrzeuge,
Luftkissen-, Tragflächen-, Boden-
effekt- und Hochgeschwindigkeits-
fahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen
und Flugbooten | § 57 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a
der Schifffahrtsordnung Emsmündung
Bemessungsgrundlage:
Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl (BRZ) |

bis 3.000 BRZ | 58

6.000 BRZ | 72

10.000 BRZ | 86

20.000 BRZ | 102

30.000 BRZ | 122

40.000 BRZ | 152

60.000 BRZ | 177

80.000 BRZ | 210

100.000 BRZ | 240

110.000 BRZ | 267

120.000 BRZ | 297

130.000 BRZ | 360

über 130.000 BRZ | 414

Wasserflugzeuge und Flugboote | 100

3 | Genehmigung des Verkehrs außer-
gewöhnlicher Schub- und Schlepp-
verbände sowie des Schleppens
außergewöhnlicher Schwimmkörper | § 57 Abs. 1 Nr. 2 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 2 der Schifffahrtsordnung
Emsmündung |

a) Anhänge Bruttoraumzahl |

bis 1.500 BRZ | 58

4.000 BRZ | 85

6.500 BRZ | 102

10.000 BRZ | 122

20.000 BRZ | 167

30.000 BRZ | 195

40.000 BRZ | 222

50.000 BRZ | 250

60.000 BRZ | 278

70.000 BRZ | 333

über 70.000 BRZ | 415

| | b) Schwimmkörper |

bis 100 m | 58

200 m | 70

500 m | 85

4 | Genehmigung von Stapelläufen | § 57 Abs. 1 Nr. 3 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
Bemessungsgrundlage: wie zu 2. | 58 bis 414

5 | Genehmigung der Bergung von
Fahrzeugen, außergewöhnlichen
Schwimmkörpern und Gegenständen,
soweit dadurch Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt
werden oder eine Gefahr für die
Meeresumwelt entstehen kann | § 57 Abs. 1 Nr. 4 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 3 der Schifffahrtsordnung
Emsmündung
Bemessungsgrundlage: wie zu 2. | 58 bis 414

6 | Genehmigung der Erprobung und der
Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen
sowie Standproben, die die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs
beeinträchtigen können | § 57 Abs. 1 Nr. 5 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
Artikel 28 Abs. 2 Nr. 4 der Schifffahrtsordnung
Emsmündung
Bemessungsgrundlage:
Motorenstärke |

bis 368 kW ( 500 PS) | 45

736 kW ( 1.000 PS) | 48

1.471 kW ( 2.000 PS) | 58

3.678 kW ( 5.000 PS) | 70

7.355 kW (10.000 PS) | 102

14.710 kW (20.000 PS) | 135

22.065 kW (30.000 PS) | 167

über 22.065 kW (30.000 PS) | 222

7 | Genehmigung wassersportlicher
Veranstaltungen auf dem Wasser | § 57 Abs. 1 Nr. 6 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 6 der Schifffahrtsordnung
Emsmündung
Bemessungsgrundlage:
Anzahl der an der Veranstaltung teilnehmen-
den Boote |

bis zu 50 Booten | 50

für jedes weitere Boot | 1

höchstens jedoch | 380

Jugendregatten | 15

8 | Genehmigung des Parasailing | § 57 Abs. 1 Nr. 6a der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 5 der Schifffahrtsordnung
Emsmündung | 75

9 | Genehmigung sonstiger Veranstaltungen
auf oder an Seeschifffahrtsstraßen, die
die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs beeinträchtigen oder eine
Gefahr für die Meeresumwelt darstellen
können | § 57 Abs. 1 Nr. 7 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 7 der Schifffahrtsordnung
Emsmündung | 50 bis 750

10 | Gestattung der Durchfahrt durch den
Nord-Ostsee-Kanal unter Auflagen für
Fahrzeuge, die die Voraussetzungen für
die Durchfahrt nicht erfüllen | § 42 Abs. 6 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
Bemessungsgrundlage:
Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl (BRZ) |

bis 3.000 BRZ | 55

6.000 BRZ | 70

10.000 BRZ | 85

20.000 BRZ | 100

30.000 BRZ | 120

40.000 BRZ | 150

11 | Erteilung eines Fahrtausweises für
Sportfahrzeuge, die ihren ständigen
Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz
unmittelbar am bzw. im Nord-Ostsee-
Kanal zwischen den Schleusen haben | § 51 Abs. 2 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung |

a) für muskelbetriebene
Sportfahrzeuge, | | 12

b) für sonstige Sportfahrzeuge | | 15

12 | Anerkennung der Steurer auf dem
Nord-Ostsee-Kanal | § 42 Abs. 5 Satz 1 der Seeschifffahrts-
straßen-Ordnung | 37

13 | Befreiung von den Vorschriften
der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
und der Verordnung zur Einführung
der Schifffahrtsordnung Emsmündung
im Einzelfall | § 59 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 12 der Verordnung zur Einführung der
Schifffahrtsordnung Emsmündung
Bemessungsgrundlage: wie zu 2. | 58 bis 414

14 | Befreiung von den Vorschriften
der Internationalen Regeln von 1972
zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See | § 8 Abs. 2 der Verordnung zu den
Internationalen Regeln von 1972 zur
Verhütung von Zusammenstößen auf See | 40 bis 450

15 | Ausstellung eines Befähigungs-
zeugnisses | § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungs-
verordnung | 52

16 | Ausstellung eines Befähigungs-
nachweises | § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungs-
verordnung | 39

17 | Anerkennung ausländischer
Befähigungszeugnisse | § 21 Abs. 1 und § 21 c der Schiffsoffizier-
Ausbildungsverordnung | 52

18 | Ersatz eines Befähigungszeugnisses | § 22 der Schiffsoffizier-Ausbildungs-
verordnung | 67

20 | Zulassung von Seefahrtzeiten
zum Erhalt des Fortbestandes
der Befähigung | § 25 Abs. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungs-
verordnung | 21

21 | Eintragung eines Zusatzes
in das Befähigungszeugnis BKü | § 26a der Schiffsoffizier-Ausbildungs-
verordnung | 39

22 | Umtausch eines Befähigungs-
zeugnisses | § 30 der Schiffsoffizier-Ausbildungs-
verordnung | 39

24 | Erteilung eines niedrigeren
Befähigungszeugnisses nach Entzug
durch Seeamtsspruch | § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c
in Verbindung mit § 31 Abs. 3 des
Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes | 52

25 | Verlängerung der Gültigkeitsdauer
eines Befähigungszeugnisses
oder einer Anerkennung eines
ausländischen Zeugnisses | § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 21 c
der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung | 50
vom Hundert
der Gebühr
nach den
lfd. Nummern
15 und 17

26 | Zuteilung des Kennzeichens
einschließlich Ausstellung des
Ausweises oder dessen Verlängerung
oder Ausstellung eines Ersatzausweises | § 4 Abs. 2 der See-Sportbootverordnung | 45

27 | Erteilung oder Verlängerung
der Gültigkeit eines Bootszeugnisses
einschließlich der Untersuchung eines
Sportbootes oder Wassermotorrades,
das für Fahrten binnenwärts
der Basislinie oder in Strandnähe
geeignet und bestimmt ist, | § 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2
der See-Sportbootverordnung |

kleine Sportboote | | 20

Wassermotorräder | | 15

28 | Erteilung oder Verlängerung
der Gültigkeit eines Bootszeugnisses
einschließlich der Untersuchung eines
Sportbootes, das für Fahrten seewärts
der Basislinie geeignet und bestimmt
ist, | § 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2
der See-Sportbootverordnung |

große Sportboote | | 80

29 | Erteilung oder Verlängerung
der Gültigkeit eines Bootszeugnisses
für Sportboote, die durch die See-
Berufsgenossenschaft oder eine
anerkannte Klassifikationsgesellschaft
untersucht wurden, | § 6 Abs. 1, 2 und 3 der See-Sportboot-
verordnung |

je Fahrzeug | | 25

30 | Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit
eines Sportbootes nach Veränderungen
an dem Fahrzeug | § 9 Abs. 2 der See-Sportbootverordnung | 38

31 | Erlass von Verboten oder
Geboten sowie Zulassung
von Ausnahmen jeweils im
Einzelfall | § 13 oder § 15 Absatz 1a
der See-Sportbootverordnung | 26 bis 48

32 | Beendigung der Gültigkeit eines Boots-
zeugnisses aus triftigem Grund im
Anschluss an eine von der Zulassungs-
behörde in Auftrag gegebene und von
der See-Berufsgenossenschaft oder
einer anerkannten Klassifikations-
gesellschaft durchgeführte
Nachbesichtigung | § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5
Abs. 4 der See-Sportbootverordnung | 60 bis 800

33 | Ersatz eines Bootszeugnisses
bei Verlust | | 23

34 | Übertragung des Bootszeugnisses
bei Veräußerung bzw. Umschreibung
des Bootszeugnisses | | 23

35 | Zulassung eines Seelotsenanwärters
und Ausstellung eines Seelotsen-
anwärterausweises | § 8 Abs. 2 Satz 1 des Seelotsgesetzes
§ 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs-
und Ausweisordnung | 20

36 | Prüfung eines Seelotsenanwärters
für die Seelotsreviere
- nur im Zusammenhang mit der
Gebühr nach Nr. 38 | § 10 des Seelotsgesetzes | 125

37 | Prüfung eines Seelotsenbewerbers
für außerhalb der Reviere
- nur im Zusammenhang mit der
Gebühr nach Nr. 39 | § 42 Abs. 2 des Seelotsgesetzes | 105

38 | Bestallung eines Seelotsen und
Ausstellung eines Seelotsenausweises
zuzüglich der Gebühr nach Nr. 36 | § 11 und § 17 des Seelotsgesetzes
§ 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs-
und Ausweisordnung | 40

39 | Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätigkeit
außerhalb der Reviere und Ausstellung
eines Lotsenausweises
zuzüglich der Gebühr nach Nr. 37 | § 42 Abs. 1 des Seelotsgesetzes
§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der Verordnung
über das Seelotswesen außerhalb der Reviere | 40

40 | Ersatz eines Seelotsenanwärter- oder
Seelotsenausweises | | 20

41 | Befreiung von der Lotsenannahme-
pflicht in besonderen Fällen | § 12 der Ems-Lotsverordnung
§ 12 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 12 der Elbe-Lotsverordnung
§ 16 der NOK-Lotsverordnung
§ 14 der Wismar-Rostock-Stralsund-
Lotsverordnung | 70

42 | Ersatz einer Bescheinigung über die
Befreiung von der Lotsenannahme-
pflicht | | 20

43 | Anordnung der Lotsenannahme
im Einzelfall | § 14 Abs. 1 der Ems-Lotsverordnung
§ 14 Abs. 1 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 14 Abs. 1 der Elbe-Lotsverordnung
§ 18 Abs. 1 der NOK-Lotsverordnung
§ 15 Abs. 1 der Wismar-Rostock-Stralsund-
Lotsverordnung | 35

44 | Prüfung des Schiffsführers | |

a) Theoretische Prüfung | § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 der Ems-
Lotsverordnung
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 der
Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 der Weser/Jade-Lotsverord-
nung
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 3 Nr. 2 der
Elbe-Lotsverordnung
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
und 3, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 der NOK-
Lotsverordnung
§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 12
Abs. 3 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lots-
verordnung | 105

b) Praktische Prüfung | |

Gesamtstrecke Nord-Ostsee-Kanal | § 12 Abs. 1 Nr. 3 der NOK-Lotsverordnung | 537

Teilstrecke Nord-Ostsee-Kanal | | 75

Teilstrecke Trave | § 13 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 der NOK-Lots-
verordnung | 146

45 | Befreiung von der Lotsenannahme-
pflicht mit der Ausstellung einer
entsprechenden Bescheinigung | § 9 Abs. 1 bis 4 der Ems-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 1 bis 4 der Weser/Jade-Lotsver-
ordnung
§ 10 Abs. 1 bis 5 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 1 bis 5 der Weser/Jade-Lotsver-
ordnung
§ 9 Abs. 3, § 10 Abs. 5 der Elbe-Lotsver-
ordnung
§ 12 Abs. 2, § 14 Abs. 4 der NOK-Lotsver-
ordnung
§ 9 Abs. 5, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 5 und § 12
Abs. 5 der Wismar-Rostock-Stralsund-
Lotsverordnung | 37

46 | Verlängerung der Befreiung
von der Lotsenannahmepflicht | § 9 Abs. 5 der Ems-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 5 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 6 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 6 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 4, § 10 Abs. 6 der Elbe-Lotsver-
ordnung
§ 11 Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 4 und § 14
Abs. 5 der NOK-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 6 und
§ 12 Abs. 6 der Wismar-Rostock-Stralsund-
Lotsverordnung | 37

47 | Übertragung der Befreiung
von der Lotsenannahmepflicht
auf ein typgleiches Schiff | § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 6 der Ems-Lots-
verordnung
§ 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 6 der Weser/Jade-
Lotsverordnung
§ 10 Abs. 9 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 9 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 5, § 10 Abs. 7, 8 und 9 der Elbe-
Lotsverordnung
§11 Abs. 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 5 und § 14
Abs. 6, 7 und 8 der NOK-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 7, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 7 und § 12
Abs. 7, 8 und 9 der Wismar-Rostock-
Stralsund-Lotsverordnung | 37

48 | Befreiung von Befahrensverboten | § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren
des Naturschutzgebietes 'Helgoländer
Felssockel'
Bemessungsgrundlage für Sportboote aller
Art: |

Jugendfahrten | 25

Einzelfahrer | 35

Gewerbefahrten | 75

49 | Befreiung von Befahrensverboten | § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren
der Bundeswasserstraßen in dem Natur-
schutzgebiet 'Dassower See, Inseln Buch-
horst und Graswerder (Plönswerder)'
Bemessungsgrundlage für Sportboote aller
Art: |

Jugendfahrten | 10

Einzelfahrer | 20

Gruppenfahrten | 30

Gewerbefahrten | 50

50 | Befreiung von Befahrensverboten | § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das
Befahren der Bundeswasserstraßen in
Nationalparken im Bereich der Nordsee
Bemessungsgrundlage für Sportboote aller
Art: |

Jugendfahrten | 25

Einzelfahrer | 38

Gruppenfahrten | 50

Gewerbefahrten bis 50 Personen | 125

für jede weitere Person | 3

höchstens jedoch | 250

51 | Befreiung von Befahrensverboten | § 5 Abs. 3 der Verordnung über das Befahren
der Bundeswasserstraßen in Nationalparken
im Bereich der Nordsee
Bemessungsgrundlage für Sportboote aller
Art: |

Jugendfahrten | 10

Einzelfahrer | 20

Gruppenfahrten | 30

52 | Befreiung von Befahrensverboten | § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Befahrensrege-
lungsverordnung Küstenbereich Mecklen-
burg-Vorpommern
Bemessungsgrundlage für Sportboote aller
Art: |

Jugendfahrten | 25

Einzelfahrer | 38

Gruppenfahrten | 50

Gewerbefahrten bis 50 Personen | 125

für jede weitere Person | 3

höchstens jedoch | 250

53 | Untersagung der Beförderung oder
des Umschlages von Öl | § 3 Abs. 2 des Ölschadengesetzes | 25 bis 100

54 | In allen übrigen Fällen, die nicht in den
lfd. Nummern 1 bis 53 aufgeführt sind,
bei schriftlichen Verwaltungsakten nach
Aufwand im Einzelfall | | 50 bis 250

(Text alte Fassung) nächste Änderung

55 | Widerruf oder Rücknahme
einer Amtshandlung, soweit
der
Betroffene
dazu Anlass gegeben hat | | bis zu 75
vom Hundert

der Amts-
handlungs-
gebühr


56 | Antragsablehnung aus anderen
Gründen
als wegen Unzuständigkeit
oder Rücknahme
eines Antrages auf
Vornahme
einer Amtshandlung nach
Beginn
der sachlichen Bearbeitung,
jedoch
vor deren Beendigung | | bis zu 75
vom Hundert

der Amts-
handlungs-
gebühr


57 | Teilweise oder vollständige Zurück-
weisung des Widerspruchs, soweit sich
der Widerspruch
nicht ausschließlich
gegen eine Kostenentscheidung
richtet
Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch
nur
deshalb keinen Erfolg hat, weil die
Verletzung einer
Verfahrens- oder Form-
vorschrift
nach § 45 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes unbeachtlich ist. | | 10
bis zu
dem Betrag,
der für die
Vornahme
der
angefochtenen
Amtshandlung

vorgesehen ist

(Text neue Fassung)

55 | Widerruf oder
Rücknahme eines
Verwaltungsaktes,
soweit
der Betrof-
fene
dazu Anlass
gegeben
hat | | bis zu 75 vom
Hundert

der Gebühr für
den Verwal-
tungsakt


56 | Antragsablehnung
aus
anderen Grün-
den
als wegen Un-
zuständigkeit oder
Rücknahme
eines
Antrages
auf Vor-
nahme
einer indivi-
duell zurechenba-
ren öffentlichen
Leistung
nach Be-
ginn
der sachlichen
Bearbeitung, je-
doch
vor deren
Beendigung
| | bis zu 75 vom
Hundert

der Gebühr für
die individuell
zurechenbare
öffentliche
Leistung


57 | Teilweise oder voll-
ständige
Zurück-
weisung des Wi-
derspruchs,
soweit
sich der Wider-
spruch
nicht aus-
schließlich gegen
eine Gebührenfest-
setzung
richtet
Dies gilt nicht,
wenn
der Wider-
spruch nur
deshalb
keinen
Erfolg hat,
weil
die Verletzung
einer
Verfahrens-
oder Formvor-
schrift
nach § 45
des
Verwaltungs-
verfahrensgesetzes
unbeachtlich
ist. | | 10
bis zu dem
Betrag,
der für
die Vornahme
des angefoch-
tenen Verwal-
tungsaktes

vorgesehen
ist


58 | Rücknahme des Widerspruchs nach
Beginn der sachlichen Bearbeitung,
jedoch vor deren Beendigung | | bis zu 75
vom Hundert
der Gebühr
nach Nr. 57

vorherige Änderung

 


59 | Erlaubnis eines Umpumpvorganges | § 5 Abs. 2 Satz 2 der See-Umwelt-
verhaltensverordnung | 58 bis 414

60 | Übermittlung schiffs-
bezogener Daten | § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Daten-
übermittlung-Durchführungsverord-
nung in Verbindung mit § 9e Absatz 2
Satz 5 des Seeaufgabengesetzes | 320

61 | Übermittlung schiffs-
bezogener Daten in
besonderen Fällen | § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Daten-
übermittlung-Durchführungsverord-
nung in Verbindung mit § 9e Absatz 2
Satz 5 des Seeaufgabengesetzes | 650

62 | Laufende System-
überwachung für die
regelmäßige Über-
mittlung schiffsbe-
zogener Daten und
schiffsbezogener
Daten in besonderen
Fällen | § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Daten-
übermittlung-Durchführungsverord-
nung in Verbindung mit § 9e Absatz 2
Satz 5 des Seeaufgabengesetzes | 110
jährlich

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021)