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Synopse aller Änderungen der WSVSeeKostV am 15.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WSVSeeKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

WSVSeeKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
WSVSeeKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 169 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Betreffen Amtshandlungen Schiffe oder schwimmende Geräte, die für Arbeiten beim Ausbau oder bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen eingesetzt sind, werden Gebühren nicht erhoben. Dies gilt auch für den Umtausch und die Verlängerung von Patenten der nautischen Bediensteten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, die im schifffahrtspolizeilichen Bereich tätig sind.

(2) Auslagen werden gesondert erhoben. Für Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes kann ein Mindestpauschalsatz von 5 Euro erhoben werden.

(3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann ein dem entstehenden Aufwand entsprechender Betrag bis zur Höhe der doppelten Gebühr erhoben werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. 2 Betreffen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Schiffe oder schwimmende Geräte, die für Arbeiten beim Ausbau oder bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen eingesetzt sind, werden Gebühren nicht erhoben. 3 Dies gilt auch für den Umtausch und die Verlängerung von Patenten der nautischen Bediensteten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, die im schifffahrtspolizeilichen Bereich tätig sind.

(2) 1 Auslagen werden gesondert erhoben. 2 Für Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung kann ein Mindestpauschalsatz von 5 Euro erhoben werden.

(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann ein dem entstehenden Aufwand entsprechender Betrag bis zur Höhe der doppelten Gebühr erhoben werden.

§ 2 Allgemeine Gebührengrundsätze


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soweit im Gebührenverzeichnis Rahmengebühren vorgesehen sind, ist die im Einzelfall zu erhebende Gebühr nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu bemessen. Die Mindestgebühr ist nur dann zu erheben, wenn eine formularmäßige Bearbeitung möglich ist.



(1) Soweit im Gebührenverzeichnis Rahmengebühren vorgesehen sind, ist die im Einzelfall zu erhebende Gebühr nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes zu bemessen. Die Mindestgebühr ist nur dann zu erheben, wenn eine formularmäßige Bearbeitung möglich ist.

(2) Die nach den Nummern 2 bis 7 und 49 bis 53 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren sind um 50 Prozent zu erhöhen, sofern eine Dauergenehmigung erteilt wird. Für schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen, für die

1. eine Sperrung des Fahrwassers oder

2. umfangreiche Überwachungs- und Verkehrslenkungsmaßnahmen durch die Schifffahrtspolizeibehörde erforderlich sind, ist die doppelte Gebühr zu erheben. Ein Zuschlag nach § 1 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.

(3) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so ist die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) zugrunde zu legen.



Anlage (zu § 1 Abs 1) Gebührenverzeichnis



Nr. | Gebührentatbestand | Rechtsgrundlage | Gebühr
Euro

1 | Schriftlich erlassene schifffahrts-
polizeiliche Verfügungen | § 56 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
§ 11 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung
der Schifffahrtsordnung Emsmündung | 58 bis 650

2 | Genehmigung des Verkehrs außer-
gewöhnlich großer Fahrzeuge,
Luftkissen-, Tragflächen-, Boden-
effekt- und Hochgeschwindigkeits-
fahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen
und Flugbooten | § 57 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a
der Schifffahrtsordnung Emsmündung
Bemessungsgrundlage:
Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl (BRZ) |

bis 3.000 BRZ | 58

6.000 BRZ | 72

10.000 BRZ | 86

20.000 BRZ | 102

30.000 BRZ | 122

40.000 BRZ | 152

60.000 BRZ | 177

80.000 BRZ | 210

100.000 BRZ | 240

110.000 BRZ | 267

120.000 BRZ | 297

130.000 BRZ | 360

über 130.000 BRZ | 414

Wasserflugzeuge und Flugboote | 100

3 | Genehmigung des Verkehrs außer-
gewöhnlicher Schub- und Schlepp-
verbände sowie des Schleppens
außergewöhnlicher Schwimmkörper | § 57 Abs. 1 Nr. 2 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 2 der Schifffahrtsordnung
Emsmündung |

a) Anhänge Bruttoraumzahl |

bis 1.500 BRZ | 58

4.000 BRZ | 85

6.500 BRZ | 102

10.000 BRZ | 122

20.000 BRZ | 167

30.000 BRZ | 195

40.000 BRZ | 222

50.000 BRZ | 250

60.000 BRZ | 278

70.000 BRZ | 333

über 70.000 BRZ | 415

| | b) Schwimmkörper |

bis 100 m | 58

200 m | 70

500 m | 85

4 | Genehmigung von Stapelläufen | § 57 Abs. 1 Nr. 3 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
Bemessungsgrundlage: wie zu 2. | 58 bis 414

5 | Genehmigung der Bergung von
Fahrzeugen, außergewöhnlichen
Schwimmkörpern und Gegenständen,
soweit dadurch Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt
werden oder eine Gefahr für die
Meeresumwelt entstehen kann | § 57 Abs. 1 Nr. 4 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 3 der Schifffahrtsordnung
Emsmündung
Bemessungsgrundlage: wie zu 2. | 58 bis 414

6 | Genehmigung der Erprobung und der
Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen
sowie Standproben, die die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs
beeinträchtigen können | § 57 Abs. 1 Nr. 5 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
Artikel 28 Abs. 2 Nr. 4 der Schifffahrtsordnung
Emsmündung
Bemessungsgrundlage:
Motorenstärke |

bis 368 kW ( 500 PS) | 45

736 kW ( 1.000 PS) | 48

1.471 kW ( 2.000 PS) | 58

3.678 kW ( 5.000 PS) | 70

7.355 kW (10.000 PS) | 102

14.710 kW (20.000 PS) | 135

22.065 kW (30.000 PS) | 167

über 22.065 kW (30.000 PS) | 222

7 | Genehmigung wassersportlicher
Veranstaltungen auf dem Wasser | § 57 Abs. 1 Nr. 6 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 6 der Schifffahrtsordnung
Emsmündung
Bemessungsgrundlage:
Anzahl der an der Veranstaltung teilnehmen-
den Boote |

bis zu 50 Booten | 50

für jedes weitere Boot | 1

höchstens jedoch | 380

Jugendregatten | 15

8 | Genehmigung des Parasailing | § 57 Abs. 1 Nr. 6a der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 5 der Schifffahrtsordnung
Emsmündung | 75

9 | Genehmigung sonstiger Veranstaltungen
auf oder an Seeschifffahrtsstraßen, die
die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs beeinträchtigen oder eine
Gefahr für die Meeresumwelt darstellen
können | § 57 Abs. 1 Nr. 7 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 7 der Schifffahrtsordnung
Emsmündung | 50 bis 750

10 | Gestattung der Durchfahrt durch den
Nord-Ostsee-Kanal unter Auflagen für
Fahrzeuge, die die Voraussetzungen für
die Durchfahrt nicht erfüllen | § 42 Abs. 6 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
Bemessungsgrundlage:
Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl (BRZ) |

bis 3.000 BRZ | 55

6.000 BRZ | 70

10.000 BRZ | 85

20.000 BRZ | 100

30.000 BRZ | 120

40.000 BRZ | 150

11 | Erteilung eines Fahrtausweises für
Sportfahrzeuge, die ihren ständigen
Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz
unmittelbar am bzw. im Nord-Ostsee-
Kanal zwischen den Schleusen haben | § 51 Abs. 2 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung |

a) für muskelbetriebene
Sportfahrzeuge, | | 12

b) für sonstige Sportfahrzeuge | | 15

12 | Anerkennung der Steurer auf dem
Nord-Ostsee-Kanal | § 42 Abs. 5 Satz 1 der Seeschifffahrts-
straßen-Ordnung | 37

13 | Befreiung von den Vorschriften
der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
und der Verordnung zur Einführung
der Schifffahrtsordnung Emsmündung
im Einzelfall | § 59 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 12 der Verordnung zur Einführung der
Schifffahrtsordnung Emsmündung
Bemessungsgrundlage: wie zu 2. | 58 bis 414

14 | Befreiung von den Vorschriften
der Internationalen Regeln von 1972
zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See | § 8 Abs. 2 der Verordnung zu den
Internationalen Regeln von 1972 zur
Verhütung von Zusammenstößen auf See | 40 bis 450

15 | Ausstellung eines Befähigungs-
zeugnisses | § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungs-
verordnung | 52

16 | Ausstellung eines Befähigungs-
nachweises | § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungs-
verordnung | 39

17 | Anerkennung ausländischer
Befähigungszeugnisse | § 21 Abs. 1 und § 21 c der Schiffsoffizier-
Ausbildungsverordnung | 52

18 | Ersatz eines Befähigungszeugnisses | § 22 der Schiffsoffizier-Ausbildungs-
verordnung | 67

20 | Zulassung von Seefahrtzeiten
zum Erhalt des Fortbestandes
der Befähigung | § 25 Abs. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungs-
verordnung | 21

21 | Eintragung eines Zusatzes
in das Befähigungszeugnis BKü | § 26a der Schiffsoffizier-Ausbildungs-
verordnung | 39

22 | Umtausch eines Befähigungs-
zeugnisses | § 30 der Schiffsoffizier-Ausbildungs-
verordnung | 39

24 | Erteilung eines niedrigeren
Befähigungszeugnisses nach Entzug
durch Seeamtsspruch | § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c
in Verbindung mit § 31 Abs. 3 des
Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes | 52

25 | Verlängerung der Gültigkeitsdauer
eines Befähigungszeugnisses
oder einer Anerkennung eines
ausländischen Zeugnisses | § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 21 c
der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung | 50
vom Hundert
der Gebühr
nach den
lfd. Nummern
15 und 17

26 | Zuteilung des Kennzeichens
einschließlich Ausstellung des
Ausweises oder dessen Verlängerung
oder Ausstellung eines Ersatzausweises | § 4 Abs. 2 der See-Sportbootverordnung | 45

27 | Erteilung oder Verlängerung
der Gültigkeit eines Bootszeugnisses
einschließlich der Untersuchung eines
Sportbootes oder Wassermotorrades,
das für Fahrten binnenwärts
der Basislinie oder in Strandnähe
geeignet und bestimmt ist, | § 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2
der See-Sportbootverordnung |

kleine Sportboote | | 20

Wassermotorräder | | 15

28 | Erteilung oder Verlängerung
der Gültigkeit eines Bootszeugnisses
einschließlich der Untersuchung eines
Sportbootes, das für Fahrten seewärts
der Basislinie geeignet und bestimmt
ist, | § 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2
der See-Sportbootverordnung |

große Sportboote | | 80

29 | Erteilung oder Verlängerung
der Gültigkeit eines Bootszeugnisses
für Sportboote, die durch die See-
Berufsgenossenschaft oder eine
anerkannte Klassifikationsgesellschaft
untersucht wurden, | § 6 Abs. 1, 2 und 3 der See-Sportboot-
verordnung |

je Fahrzeug | | 25

30 | Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit
eines Sportbootes nach Veränderungen
an dem Fahrzeug | § 9 Abs. 2 der See-Sportbootverordnung | 38

31 | Erlass von Verboten oder
Geboten sowie Zulassung
von Ausnahmen jeweils im
Einzelfall | § 13 oder § 15 Absatz 1a
der See-Sportbootverordnung | 26 bis 48

32 | Beendigung der Gültigkeit eines Boots-
zeugnisses aus triftigem Grund im
Anschluss an eine von der Zulassungs-
behörde in Auftrag gegebene und von
der See-Berufsgenossenschaft oder
einer anerkannten Klassifikations-
gesellschaft durchgeführte
Nachbesichtigung | § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5
Abs. 4 der See-Sportbootverordnung | 60 bis 800

33 | Ersatz eines Bootszeugnisses
bei Verlust | | 23

34 | Übertragung des Bootszeugnisses
bei Veräußerung bzw. Umschreibung
des Bootszeugnisses | | 23

35 | Zulassung eines Seelotsenanwärters
und Ausstellung eines Seelotsen-
anwärterausweises | § 8 Abs. 2 Satz 1 des Seelotsgesetzes
§ 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs-
und Ausweisordnung | 20

36 | Prüfung eines Seelotsenanwärters
für die Seelotsreviere
- nur im Zusammenhang mit der
Gebühr nach Nr. 38 | § 10 des Seelotsgesetzes | 125

37 | Prüfung eines Seelotsenbewerbers
für außerhalb der Reviere
- nur im Zusammenhang mit der
Gebühr nach Nr. 39 | § 42 Abs. 2 des Seelotsgesetzes | 105

38 | Bestallung eines Seelotsen und
Ausstellung eines Seelotsenausweises
zuzüglich der Gebühr nach Nr. 36 | § 11 und § 17 des Seelotsgesetzes
§ 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs-
und Ausweisordnung | 40

39 | Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätigkeit
außerhalb der Reviere und Ausstellung
eines Lotsenausweises
zuzüglich der Gebühr nach Nr. 37 | § 42 Abs. 1 des Seelotsgesetzes
§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der Verordnung
über das Seelotswesen außerhalb der Reviere | 40

40 | Ersatz eines Seelotsenanwärter- oder
Seelotsenausweises | | 20

41 | Befreiung von der Lotsenannahme-
pflicht in besonderen Fällen | § 12 der Ems-Lotsverordnung
§ 12 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 12 der Elbe-Lotsverordnung
§ 16 der NOK-Lotsverordnung
§ 14 der Wismar-Rostock-Stralsund-
Lotsverordnung | 70

42 | Ersatz einer Bescheinigung über die
Befreiung von der Lotsenannahme-
pflicht | | 20

43 | Anordnung der Lotsenannahme
im Einzelfall | § 14 Abs. 1 der Ems-Lotsverordnung
§ 14 Abs. 1 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 14 Abs. 1 der Elbe-Lotsverordnung
§ 18 Abs. 1 der NOK-Lotsverordnung
§ 15 Abs. 1 der Wismar-Rostock-Stralsund-
Lotsverordnung | 35

44 | Prüfung des Schiffsführers | |

a) Theoretische Prüfung | § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 der Ems-
Lotsverordnung
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 der
Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 der Weser/Jade-Lotsverord-
nung
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 3 Nr. 2 der
Elbe-Lotsverordnung
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
und 3, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 der NOK-
Lotsverordnung
§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 12
Abs. 3 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lots-
verordnung | 105

b) Praktische Prüfung | |

Gesamtstrecke Nord-Ostsee-Kanal | § 12 Abs. 1 Nr. 3 der NOK-Lotsverordnung | 537

Teilstrecke Nord-Ostsee-Kanal | | 75

Teilstrecke Trave | § 13 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 der NOK-Lots-
verordnung | 146

45 | Befreiung von der Lotsenannahme-
pflicht mit der Ausstellung einer
entsprechenden Bescheinigung | § 9 Abs. 1 bis 4 der Ems-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 1 bis 4 der Weser/Jade-Lotsver-
ordnung
§ 10 Abs. 1 bis 5 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 1 bis 5 der Weser/Jade-Lotsver-
ordnung
§ 9 Abs. 3, § 10 Abs. 5 der Elbe-Lotsver-
ordnung
§ 12 Abs. 2, § 14 Abs. 4 der NOK-Lotsver-
ordnung
§ 9 Abs. 5, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 5 und § 12
Abs. 5 der Wismar-Rostock-Stralsund-
Lotsverordnung | 37

46 | Verlängerung der Befreiung
von der Lotsenannahmepflicht | § 9 Abs. 5 der Ems-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 5 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 6 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 6 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 4, § 10 Abs. 6 der Elbe-Lotsver-
ordnung
§ 11 Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 4 und § 14
Abs. 5 der NOK-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 6 und
§ 12 Abs. 6 der Wismar-Rostock-Stralsund-
Lotsverordnung | 37

47 | Übertragung der Befreiung
von der Lotsenannahmepflicht
auf ein typgleiches Schiff | § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 6 der Ems-Lots-
verordnung
§ 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 6 der Weser/Jade-
Lotsverordnung
§ 10 Abs. 9 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 9 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 5, § 10 Abs. 7, 8 und 9 der Elbe-
Lotsverordnung
§11 Abs. 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 5 und § 14
Abs. 6, 7 und 8 der NOK-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 7, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 7 und § 12
Abs. 7, 8 und 9 der Wismar-Rostock-
Stralsund-Lotsverordnung | 37

48 | Befreiung von Befahrensverboten | § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren
des Naturschutzgebietes 'Helgoländer
Felssockel'
Bemessungsgrundlage für Sportboote aller
Art: |

Jugendfahrten | 25

Einzelfahrer | 35

Gewerbefahrten | 75

49 | Befreiung von Befahrensverboten | § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren
der Bundeswasserstraßen in dem Natur-
schutzgebiet 'Dassower See, Inseln Buch-
horst und Graswerder (Plönswerder)'
Bemessungsgrundlage für Sportboote aller
Art: |

Jugendfahrten | 10

Einzelfahrer | 20

Gruppenfahrten | 30

Gewerbefahrten | 50

50 | Befreiung von Befahrensverboten | § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das
Befahren der Bundeswasserstraßen in
Nationalparken im Bereich der Nordsee
Bemessungsgrundlage für Sportboote aller
Art: |

Jugendfahrten | 25

Einzelfahrer | 38

Gruppenfahrten | 50

Gewerbefahrten bis 50 Personen | 125

für jede weitere Person | 3

höchstens jedoch | 250

51 | Befreiung von Befahrensverboten | § 5 Abs. 3 der Verordnung über das Befahren
der Bundeswasserstraßen in Nationalparken
im Bereich der Nordsee
Bemessungsgrundlage für Sportboote aller
Art: |

Jugendfahrten | 10

Einzelfahrer | 20

Gruppenfahrten | 30

52 | Befreiung von Befahrensverboten | § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Befahrensrege-
lungsverordnung Küstenbereich Mecklen-
burg-Vorpommern
Bemessungsgrundlage für Sportboote aller
Art: |

Jugendfahrten | 25

Einzelfahrer | 38

Gruppenfahrten | 50

Gewerbefahrten bis 50 Personen | 125

für jede weitere Person | 3

höchstens jedoch | 250

53 | Untersagung der Beförderung oder
des Umschlages von Öl | § 3 Abs. 2 des Ölschadengesetzes | 25 bis 100

54 | In allen übrigen Fällen, die nicht in den
lfd. Nummern 1 bis 53 aufgeführt sind,
bei schriftlichen Verwaltungsakten nach
Aufwand im Einzelfall | | 50 bis 250

vorherige Änderung

55 | Widerruf oder Rücknahme
einer Amtshandlung, soweit
der
Betroffene
dazu Anlass gegeben hat | | bis zu 75
vom Hundert

der Amts-
handlungs-
gebühr


56 | Antragsablehnung aus anderen
Gründen
als wegen Unzuständigkeit
oder Rücknahme
eines Antrages auf
Vornahme
einer Amtshandlung nach
Beginn
der sachlichen Bearbeitung,
jedoch
vor deren Beendigung | | bis zu 75
vom Hundert

der Amts-
handlungs-
gebühr


57 | Teilweise oder vollständige Zurück-
weisung des Widerspruchs, soweit sich
der Widerspruch
nicht ausschließlich
gegen eine Kostenentscheidung
richtet
Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch
nur
deshalb keinen Erfolg hat, weil die
Verletzung einer
Verfahrens- oder Form-
vorschrift
nach § 45 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes unbeachtlich ist. | | 10
bis zu
dem Betrag,
der für die
Vornahme
der
angefochtenen
Amtshandlung

vorgesehen ist



55 | Widerruf oder
Rücknahme eines
Verwaltungsaktes,
soweit
der Betrof-
fene
dazu Anlass
gegeben
hat | | bis zu 75 vom
Hundert

der Gebühr für
den Verwal-
tungsakt


56 | Antragsablehnung
aus
anderen Grün-
den
als wegen Un-
zuständigkeit oder
Rücknahme
eines
Antrages
auf Vor-
nahme
einer indivi-
duell zurechenba-
ren öffentlichen
Leistung
nach Be-
ginn
der sachlichen
Bearbeitung, je-
doch
vor deren
Beendigung
| | bis zu 75 vom
Hundert

der Gebühr für
die individuell
zurechenbare
öffentliche
Leistung


57 | Teilweise oder voll-
ständige
Zurück-
weisung des Wi-
derspruchs,
soweit
sich der Wider-
spruch
nicht aus-
schließlich gegen
eine Gebührenfest-
setzung
richtet
Dies gilt nicht,
wenn
der Wider-
spruch nur
deshalb
keinen
Erfolg hat,
weil
die Verletzung
einer
Verfahrens-
oder Formvor-
schrift
nach § 45
des
Verwaltungs-
verfahrensgesetzes
unbeachtlich
ist. | | 10
bis zu dem
Betrag,
der für
die Vornahme
des angefoch-
tenen Verwal-
tungsaktes

vorgesehen
ist


58 | Rücknahme des Widerspruchs nach
Beginn der sachlichen Bearbeitung,
jedoch vor deren Beendigung | | bis zu 75
vom Hundert
der Gebühr
nach Nr. 57