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Synopse aller Änderungen der WSVSeeKostV am 15.08.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WSVSeeKostV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WSVSeeKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | WSVSeeKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 169 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gebühren und Auslagen | |
(Text alte Fassung) (1) Für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Betreffen Amtshandlungen Schiffe oder schwimmende Geräte, die für Arbeiten beim Ausbau oder bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen eingesetzt sind, werden Gebühren nicht erhoben. Dies gilt auch für den Umtausch und die Verlängerung von Patenten der nautischen Bediensteten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, die im schifffahrtspolizeilichen Bereich tätig sind. (2) Auslagen werden gesondert erhoben. Für Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes kann ein Mindestpauschalsatz von 5 Euro erhoben werden. (3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann ein dem entstehenden Aufwand entsprechender Betrag bis zur Höhe der doppelten Gebühr erhoben werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. 2 Betreffen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Schiffe oder schwimmende Geräte, die für Arbeiten beim Ausbau oder bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen eingesetzt sind, werden Gebühren nicht erhoben. 3 Dies gilt auch für den Umtausch und die Verlängerung von Patenten der nautischen Bediensteten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, die im schifffahrtspolizeilichen Bereich tätig sind. (2) 1 Auslagen werden gesondert erhoben. 2 Für Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung kann ein Mindestpauschalsatz von 5 Euro erhoben werden. (3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann ein dem entstehenden Aufwand entsprechender Betrag bis zur Höhe der doppelten Gebühr erhoben werden. |
§ 2 Allgemeine Gebührengrundsätze | |
(1) Soweit im Gebührenverzeichnis Rahmengebühren vorgesehen sind, ist die im Einzelfall zu erhebende Gebühr nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu bemessen. Die Mindestgebühr ist nur dann zu erheben, wenn eine formularmäßige Bearbeitung möglich ist. | (1) Soweit im Gebührenverzeichnis Rahmengebühren vorgesehen sind, ist die im Einzelfall zu erhebende Gebühr nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes zu bemessen. Die Mindestgebühr ist nur dann zu erheben, wenn eine formularmäßige Bearbeitung möglich ist. |
(2) Die nach den Nummern 2 bis 7 und 49 bis 53 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren sind um 50 Prozent zu erhöhen, sofern eine Dauergenehmigung erteilt wird. Für schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen, für die 1. eine Sperrung des Fahrwassers oder 2. umfangreiche Überwachungs- und Verkehrslenkungsmaßnahmen durch die Schifffahrtspolizeibehörde erforderlich sind, ist die doppelte Gebühr zu erheben. Ein Zuschlag nach § 1 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt. (3) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so ist die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) zugrunde zu legen. | |
Anlage (zu § 1 Abs 1) Gebührenverzeichnis | |
Nr. | Gebührentatbestand | Rechtsgrundlage | Gebühr Euro 1 | Schriftlich erlassene schifffahrts- polizeiliche Verfügungen | § 56 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen- Ordnung § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung | 58 bis 650 2 | Genehmigung des Verkehrs außer- gewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Boden- effekt- und Hochgeschwindigkeits- fahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten | § 57 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschifffahrtsstraßen- Ordnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a der Schifffahrtsordnung Emsmündung Bemessungsgrundlage: Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl (BRZ) | bis 3.000 BRZ | 58 6.000 BRZ | 72 10.000 BRZ | 86 20.000 BRZ | 102 30.000 BRZ | 122 40.000 BRZ | 152 60.000 BRZ | 177 80.000 BRZ | 210 100.000 BRZ | 240 110.000 BRZ | 267 120.000 BRZ | 297 130.000 BRZ | 360 über 130.000 BRZ | 414 Wasserflugzeuge und Flugboote | 100 3 | Genehmigung des Verkehrs außer- gewöhnlicher Schub- und Schlepp- verbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper | § 57 Abs. 1 Nr. 2 der Seeschifffahrtsstraßen- Ordnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 2 der Schifffahrtsordnung Emsmündung | a) Anhänge Bruttoraumzahl | bis 1.500 BRZ | 58 4.000 BRZ | 85 6.500 BRZ | 102 10.000 BRZ | 122 20.000 BRZ | 167 30.000 BRZ | 195 40.000 BRZ | 222 50.000 BRZ | 250 60.000 BRZ | 278 70.000 BRZ | 333 über 70.000 BRZ | 415 | | b) Schwimmkörper | bis 100 m | 58 200 m | 70 500 m | 85 4 | Genehmigung von Stapelläufen | § 57 Abs. 1 Nr. 3 der Seeschifffahrtsstraßen- Ordnung Bemessungsgrundlage: wie zu 2. | 58 bis 414 5 | Genehmigung der Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden oder eine Gefahr für die Meeresumwelt entstehen kann | § 57 Abs. 1 Nr. 4 der Seeschifffahrtsstraßen- Ordnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 3 der Schifffahrtsordnung Emsmündung Bemessungsgrundlage: wie zu 2. | 58 bis 414 6 | Genehmigung der Erprobung und der Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können | § 57 Abs. 1 Nr. 5 der Seeschifffahrtsstraßen- Ordnung Artikel 28 Abs. 2 Nr. 4 der Schifffahrtsordnung Emsmündung Bemessungsgrundlage: Motorenstärke | bis 368 kW ( 500 PS) | 45 736 kW ( 1.000 PS) | 48 1.471 kW ( 2.000 PS) | 58 3.678 kW ( 5.000 PS) | 70 7.355 kW (10.000 PS) | 102 14.710 kW (20.000 PS) | 135 22.065 kW (30.000 PS) | 167 über 22.065 kW (30.000 PS) | 222 7 | Genehmigung wassersportlicher Veranstaltungen auf dem Wasser | § 57 Abs. 1 Nr. 6 der Seeschifffahrtsstraßen- Ordnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 6 der Schifffahrtsordnung Emsmündung Bemessungsgrundlage: Anzahl der an der Veranstaltung teilnehmen- den Boote | bis zu 50 Booten | 50 für jedes weitere Boot | 1 höchstens jedoch | 380 Jugendregatten | 15 8 | Genehmigung des Parasailing | § 57 Abs. 1 Nr. 6a der Seeschifffahrtsstraßen- Ordnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 5 der Schifffahrtsordnung Emsmündung | 75 9 | Genehmigung sonstiger Veranstaltungen auf oder an Seeschifffahrtsstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen können | § 57 Abs. 1 Nr. 7 der Seeschifffahrtsstraßen- Ordnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 7 der Schifffahrtsordnung Emsmündung | 50 bis 750 10 | Gestattung der Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal unter Auflagen für Fahrzeuge, die die Voraussetzungen für die Durchfahrt nicht erfüllen | § 42 Abs. 6 der Seeschifffahrtsstraßen- Ordnung Bemessungsgrundlage: Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl (BRZ) | bis 3.000 BRZ | 55 6.000 BRZ | 70 10.000 BRZ | 85 20.000 BRZ | 100 30.000 BRZ | 120 40.000 BRZ | 150 11 | Erteilung eines Fahrtausweises für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz unmittelbar am bzw. im Nord-Ostsee- Kanal zwischen den Schleusen haben | § 51 Abs. 2 der Seeschifffahrtsstraßen- Ordnung | a) für muskelbetriebene Sportfahrzeuge, | | 12 b) für sonstige Sportfahrzeuge | | 15 12 | Anerkennung der Steurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal | § 42 Abs. 5 Satz 1 der Seeschifffahrts- straßen-Ordnung | 37 13 | Befreiung von den Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung im Einzelfall | § 59 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung § 12 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung Bemessungsgrundlage: wie zu 2. | 58 bis 414 14 | Befreiung von den Vorschriften der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See | § 8 Abs. 2 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See | 40 bis 450 15 | Ausstellung eines Befähigungs- zeugnisses | § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungs- verordnung | 52 16 | Ausstellung eines Befähigungs- nachweises | § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungs- verordnung | 39 17 | Anerkennung ausländischer Befähigungszeugnisse | § 21 Abs. 1 und § 21 c der Schiffsoffizier- Ausbildungsverordnung | 52 18 | Ersatz eines Befähigungszeugnisses | § 22 der Schiffsoffizier-Ausbildungs- verordnung | 67 20 | Zulassung von Seefahrtzeiten zum Erhalt des Fortbestandes der Befähigung | § 25 Abs. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungs- verordnung | 21 21 | Eintragung eines Zusatzes in das Befähigungszeugnis BKü | § 26a der Schiffsoffizier-Ausbildungs- verordnung | 39 22 | Umtausch eines Befähigungs- zeugnisses | § 30 der Schiffsoffizier-Ausbildungs- verordnung | 39 24 | Erteilung eines niedrigeren Befähigungszeugnisses nach Entzug durch Seeamtsspruch | § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 31 Abs. 3 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes | 52 25 | Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Befähigungszeugnisses oder einer Anerkennung eines ausländischen Zeugnisses | § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 21 c der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung | 50 vom Hundert der Gebühr nach den lfd. Nummern 15 und 17 26 | Zuteilung des Kennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises oder dessen Verlängerung oder Ausstellung eines Ersatzausweises | § 4 Abs. 2 der See-Sportbootverordnung | 45 27 | Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes oder Wassermotorrades, das für Fahrten binnenwärts der Basislinie oder in Strandnähe geeignet und bestimmt ist, | § 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 der See-Sportbootverordnung | kleine Sportboote | | 20 Wassermotorräder | | 15 28 | Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes, das für Fahrten seewärts der Basislinie geeignet und bestimmt ist, | § 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 der See-Sportbootverordnung | große Sportboote | | 80 29 | Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses für Sportboote, die durch die See- Berufsgenossenschaft oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft untersucht wurden, | § 6 Abs. 1, 2 und 3 der See-Sportboot- verordnung | je Fahrzeug | | 25 30 | Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit eines Sportbootes nach Veränderungen an dem Fahrzeug | § 9 Abs. 2 der See-Sportbootverordnung | 38 31 | Erlass von Verboten oder Geboten sowie Zulassung von Ausnahmen jeweils im Einzelfall | § 13 oder § 15 Absatz 1a der See-Sportbootverordnung | 26 bis 48 32 | Beendigung der Gültigkeit eines Boots- zeugnisses aus triftigem Grund im Anschluss an eine von der Zulassungs- behörde in Auftrag gegebene und von der See-Berufsgenossenschaft oder einer anerkannten Klassifikations- gesellschaft durchgeführte Nachbesichtigung | § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 der See-Sportbootverordnung | 60 bis 800 33 | Ersatz eines Bootszeugnisses bei Verlust | | 23 34 | Übertragung des Bootszeugnisses bei Veräußerung bzw. Umschreibung des Bootszeugnisses | | 23 35 | Zulassung eines Seelotsenanwärters und Ausstellung eines Seelotsen- anwärterausweises | § 8 Abs. 2 Satz 1 des Seelotsgesetzes § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung | 20 36 | Prüfung eines Seelotsenanwärters für die Seelotsreviere - nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nr. 38 | § 10 des Seelotsgesetzes | 125 37 | Prüfung eines Seelotsenbewerbers für außerhalb der Reviere - nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nr. 39 | § 42 Abs. 2 des Seelotsgesetzes | 105 38 | Bestallung eines Seelotsen und Ausstellung eines Seelotsenausweises zuzüglich der Gebühr nach Nr. 36 | § 11 und § 17 des Seelotsgesetzes § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung | 40 39 | Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätigkeit außerhalb der Reviere und Ausstellung eines Lotsenausweises zuzüglich der Gebühr nach Nr. 37 | § 42 Abs. 1 des Seelotsgesetzes § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere | 40 40 | Ersatz eines Seelotsenanwärter- oder Seelotsenausweises | | 20 41 | Befreiung von der Lotsenannahme- pflicht in besonderen Fällen | § 12 der Ems-Lotsverordnung § 12 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 12 der Elbe-Lotsverordnung § 16 der NOK-Lotsverordnung § 14 der Wismar-Rostock-Stralsund- Lotsverordnung | 70 42 | Ersatz einer Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahme- pflicht | | 20 43 | Anordnung der Lotsenannahme im Einzelfall | § 14 Abs. 1 der Ems-Lotsverordnung § 14 Abs. 1 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 14 Abs. 1 der Elbe-Lotsverordnung § 18 Abs. 1 der NOK-Lotsverordnung § 15 Abs. 1 der Wismar-Rostock-Stralsund- Lotsverordnung | 35 44 | Prüfung des Schiffsführers | | a) Theoretische Prüfung | § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 der Ems- Lotsverordnung § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Ems-Lotsverordnung § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Weser/Jade-Lotsverord- nung § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Elbe-Lotsverordnung § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 der NOK- Lotsverordnung § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lots- verordnung | 105 b) Praktische Prüfung | | Gesamtstrecke Nord-Ostsee-Kanal | § 12 Abs. 1 Nr. 3 der NOK-Lotsverordnung | 537 Teilstrecke Nord-Ostsee-Kanal | | 75 Teilstrecke Trave | § 13 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 der NOK-Lots- verordnung | 146 45 | Befreiung von der Lotsenannahme- pflicht mit der Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung | § 9 Abs. 1 bis 4 der Ems-Lotsverordnung § 9 Abs. 1 bis 4 der Weser/Jade-Lotsver- ordnung § 10 Abs. 1 bis 5 der Ems-Lotsverordnung § 10 Abs. 1 bis 5 der Weser/Jade-Lotsver- ordnung § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 5 der Elbe-Lotsver- ordnung § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 4 der NOK-Lotsver- ordnung § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 5 der Wismar-Rostock-Stralsund- Lotsverordnung | 37 46 | Verlängerung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht | § 9 Abs. 5 der Ems-Lotsverordnung § 9 Abs. 5 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 10 Abs. 6 der Ems-Lotsverordnung § 10 Abs. 6 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 6 der Elbe-Lotsver- ordnung § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 5 der NOK-Lotsverordnung § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 6 und § 12 Abs. 6 der Wismar-Rostock-Stralsund- Lotsverordnung | 37 47 | Übertragung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht auf ein typgleiches Schiff | § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 6 der Ems-Lots- verordnung § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 6 der Weser/Jade- Lotsverordnung § 10 Abs. 9 der Ems-Lotsverordnung § 10 Abs. 9 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 7, 8 und 9 der Elbe- Lotsverordnung §11 Abs. 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 5 und § 14 Abs. 6, 7 und 8 der NOK-Lotsverordnung § 9 Abs. 7, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 7 und § 12 Abs. 7, 8 und 9 der Wismar-Rostock- Stralsund-Lotsverordnung | 37 48 | Befreiung von Befahrensverboten | § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes 'Helgoländer Felssockel' Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art: | Jugendfahrten | 25 Einzelfahrer | 35 Gewerbefahrten | 75 49 | Befreiung von Befahrensverboten | § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Natur- schutzgebiet 'Dassower See, Inseln Buch- horst und Graswerder (Plönswerder)' Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art: | Jugendfahrten | 10 Einzelfahrer | 20 Gruppenfahrten | 30 Gewerbefahrten | 50 50 | Befreiung von Befahrensverboten | § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art: | Jugendfahrten | 25 Einzelfahrer | 38 Gruppenfahrten | 50 Gewerbefahrten bis 50 Personen | 125 für jede weitere Person | 3 höchstens jedoch | 250 51 | Befreiung von Befahrensverboten | § 5 Abs. 3 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art: | Jugendfahrten | 10 Einzelfahrer | 20 Gruppenfahrten | 30 52 | Befreiung von Befahrensverboten | § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Befahrensrege- lungsverordnung Küstenbereich Mecklen- burg-Vorpommern Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art: | Jugendfahrten | 25 Einzelfahrer | 38 Gruppenfahrten | 50 Gewerbefahrten bis 50 Personen | 125 für jede weitere Person | 3 höchstens jedoch | 250 53 | Untersagung der Beförderung oder des Umschlages von Öl | § 3 Abs. 2 des Ölschadengesetzes | 25 bis 100 54 | In allen übrigen Fällen, die nicht in den lfd. Nummern 1 bis 53 aufgeführt sind, bei schriftlichen Verwaltungsakten nach Aufwand im Einzelfall | | 50 bis 250 | |
55 | Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | | bis zu 75 vom Hundert der Amts- handlungs- gebühr 56 | Antragsablehnung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | | bis zu 75 vom Hundert der Amts- handlungs- gebühr 57 | Teilweise oder vollständige Zurück- weisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Form- vorschrift nach § 45 des Verwaltungs- verfahrensgesetzes unbeachtlich ist. | | 10 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist | 55 | Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betrof- fene dazu Anlass gegeben hat | | bis zu 75 vom Hundert der Gebühr für den Verwal- tungsakt 56 | Antragsablehnung aus anderen Grün- den als wegen Un- zuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vor- nahme einer indivi- duell zurechenba- ren öffentlichen Leistung nach Be- ginn der sachlichen Bearbeitung, je- doch vor deren Beendigung | | bis zu 75 vom Hundert der Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung 57 | Teilweise oder voll- ständige Zurück- weisung des Wi- derspruchs, soweit sich der Wider- spruch nicht aus- schließlich gegen eine Gebührenfest- setzung richtet Dies gilt nicht, wenn der Wider- spruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvor- schrift nach § 45 des Verwaltungs- verfahrensgesetzes unbeachtlich ist. | | 10 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme des angefoch- tenen Verwal- tungsaktes vorgesehen ist |
58 | Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | | bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 57 |
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