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Änderung § 2 WSVSeeKostV vom 15.08.2013
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§ 2 WSVSeeKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 2 WSVSeeKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 169 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Allgemeine Gebührengrundsätze | |
(Text alte Fassung) (1) Soweit im Gebührenverzeichnis Rahmengebühren vorgesehen sind, ist die im Einzelfall zu erhebende Gebühr nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu bemessen. Die Mindestgebühr ist nur dann zu erheben, wenn eine formularmäßige Bearbeitung möglich ist. | (Text neue Fassung) (1) Soweit im Gebührenverzeichnis Rahmengebühren vorgesehen sind, ist die im Einzelfall zu erhebende Gebühr nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes zu bemessen. Die Mindestgebühr ist nur dann zu erheben, wenn eine formularmäßige Bearbeitung möglich ist. |
(2) Die nach den Nummern 2 bis 7 und 49 bis 53 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren sind um 50 Prozent zu erhöhen, sofern eine Dauergenehmigung erteilt wird. Für schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen, für die 1. eine Sperrung des Fahrwassers oder 2. umfangreiche Überwachungs- und Verkehrslenkungsmaßnahmen durch die Schifffahrtspolizeibehörde erforderlich sind, ist die doppelte Gebühr zu erheben. Ein Zuschlag nach § 1 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt. (3) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so ist die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) zugrunde zu legen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4065/al40880-0.htm