Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 28 EnSiG vom 13.10.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 EnSiG, alle Änderungen durch Artikel 1 EnSiGuaÄndG am 13. Oktober 2022 und Änderungshistorie des EnSiG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 28 EnSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2022 geltenden Fassung
§ 28 EnSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Ausgleich von Vermögensnachteilen


(Text neue Fassung)

§ 28 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Diejenige Behörde, die über eine Genehmigung nach § 27 entscheidet, hat den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass eine Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechtes nach § 27 Absatz 1 Satz 1 oder seine Wirksamkeit einer behördlichen Genehmigung bedarf und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt wird.

(2) 1 Der Vermögensnachteil wird entschädigt, soweit das Vertrauen des Betroffenen auf das Recht zur Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechtes schutzwürdig ist. 2 Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Recht zur Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechtes hat. 3 Unterstützungsmaßnahmen der öffentlichen Hand sind bei der Bemessung einer zu zahlenden Entschädigung zu berücksichtigen.

(3) 1 Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. 2 Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.

(4) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist im Sinne des § 40 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung der ordentliche Rechtsweg gegeben.



 
(heute geltende Fassung) 

Anzeige