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Änderung § 9 EnSiG vom 22.05.2022
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§ 9 EnSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.05.2022 geltenden Fassung | § 9 EnSiG n.F. (neue Fassung) in der am 22.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Vorbereitung des Vollzugs | |
(Text alte Fassung) Der Bund und die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände haben die personellen, materiellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in § 1 und § 2 bezeichneten Zwecke erforderlich sind. | (Text neue Fassung) Der Bund und die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände haben die personellen, materiellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in den §§ 1, 2, 2a und 2b Absatz 2 bezeichneten Zwecke erforderlich sind. |
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