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Änderung § 15 EnSiG vom 22.05.2022

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§ 15 EnSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2022 geltenden Fassung
§ 15 EnSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Zuwiderhandlungen


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. gegen eine auf Grund des § 1 oder des § 2 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene vollziehbare Verfügung verstößt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

(Text neue Fassung)

1. einer Rechtsverordnung

a) nach
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 oder § 2a Absatz 1, oder nach § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 3, oder

b) nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 2a Absatz 1, oder nach § 2b Absatz 2

oder
einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. entgegen § 10 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

3. entgegen § 10 Abs. 2 Prüfungen, Besichtigungen, die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen oder die Entnahme von Proben nicht duldet.

vorherige Änderung

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.



(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt,

2. durch eine in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung die Versorgung mit einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Güter, sei es auch nur in einem örtlichen Bereich, schwer gefährdet oder

3. bei Begehung einer in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Zuwiderhandlung eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Güter zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen ausnutzt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)