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Änderung § 20 EnSiG vom 22.05.2022
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§ 20 EnSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.05.2022 geltenden Fassung | § 20 EnSiG n.F. (neue Fassung) in der am 22.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730 |
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(Text alte Fassung) § 20 (neu) | (Text neue Fassung)§ 20 Verfahren |
(1) 1 Zuständig für die Durchführung des Enteignungsverfahrens ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz als Enteignungsbehörde. 2 Das Bundesministerium der Finanzen ist zu beteiligen. (2) 1 Die Enteignungsbehörde hört den oder die Eigentümer des von einer Enteignung betroffenen Enteignungsgegenstandes an und gibt in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme. 2 Sie kann von einer Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Enteignung gefährden würde. (3) 1 Unternehmen, deren Anteile enteignet wurden, sind wieder zu privatisieren. 2 Die Privatisierung erfolgt, wenn und soweit die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit eine Privatisierung erlaubt und die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung gegeben sind. 3 Ein Rechtsanspruch auf Privatisierung besteht für natürliche und juristische Personen nicht. 4 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht zum Stand der Privatisierung nach Satz 1 vor. |
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