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Änderung § 28 EnSiG vom 12.07.2022
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§ 28 EnSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.07.2022 geltenden Fassung | § 28 EnSiG n.F. (neue Fassung) in der am 12.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054 |
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(Text alte Fassung) § 28 (neu) | (Text neue Fassung)§ 28 Ausgleich von Vermögensnachteilen |
(1) Diejenige Behörde, die über eine Genehmigung nach § 27 entscheidet, hat den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass eine Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechtes nach § 27 Absatz 1 Satz 1 oder seine Wirksamkeit einer behördlichen Genehmigung bedarf und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt wird. (2) 1 Der Vermögensnachteil wird entschädigt, soweit das Vertrauen des Betroffenen auf das Recht zur Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechtes schutzwürdig ist. 2 Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Recht zur Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechtes hat. 3 Unterstützungsmaßnahmen der öffentlichen Hand sind bei der Bemessung einer zu zahlenden Entschädigung zu berücksichtigen. (3) 1 Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. 2 Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. (4) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist im Sinne des § 40 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung der ordentliche Rechtsweg gegeben. |
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