Kapitel 3 - Energiesicherungsgesetz (EnSiG)

G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 754-3 Energieversorgung
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Kapitel 3 Schlussbestimmungen
§ 31 Besteuerung
§ 32 Inkrafttreten

Kapitel 3 Schlussbestimmungen

§ 31 Besteuerung


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1§ 14 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Stabilisierungsfondsgesetzes finden auf Maßnahmen des Bundes nach Kapitel 1 und 2 dieses Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass an die Stelle des Fonds der Bund tritt. 2Satz 1 findet auf alle noch offenen Fälle Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 1a Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds G. v. 28. Oktober 2022 BGBl. I S. 1902 m.W.v. 4. November 2022

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§ 32 Inkrafttreten


§ 32 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 1a Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds G. v. 28. Oktober 2022 BGBl. I S. 1902 m.W.v. 4. November 2022



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