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Synopse aller Änderungen des EnSiG am 04.11.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. November 2022 durch Artikel 1a des StFGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EnSiG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EnSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.11.2022 geltenden Fassung
EnSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1a G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung im Krisenfall
    § 1 Sicherung der Energieversorgung; Verordnungsermächtigung
    § 2 Internationale Verpflichtungen
    § 2a Europäische Verpflichtungen; Verordnungsermächtigung
    § 2b Digitale Plattform für Erdgas; Verordnungsermächtigung
    § 3 Erlaß von Rechtsverordnungen
    § 4 Ausführung des Gesetzes
    § 5 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
    § 6 Verwaltungsvorschriften
    § 7 Einzelweisungen
    § 8 Mitwirkung von Vereinigungen
    § 9 Vorbereitung des Vollzugs
    § 10 Auskünfte, Datenerhebung und -übermittlung
    § 11 Entschädigung
    § 11a Entschädigung für enteignete Gasspeichermengen
    § 12 Härteausgleich
    § 13 Entschädigung für Solidaritätsmaßnahmen für Erdgas
    § 14 Bekanntgabe und Zustellung
    § 15 Zuwiderhandlungen
    § 16 Zuständige Verwaltungsbehörde bei Zuwiderhandlungen
Kapitel 2 Besondere Maßnahmen
    Abschnitt 1 Treuhandverwaltung und Enteignung
       § 17 Treuhandverwaltung von Unternehmen der Kritischen Infrastruktur
       § 17a Kapitalmaßnahmen
       § 18 Enteignung zur Sicherung der Energieversorgung im Bereich der Kritischen Infrastruktur
       § 19 Enteignungsakt; Verordnungsermächtigung
       § 20 Verfahren
       § 21 Entschädigung
       § 22 Rechtsschutz
       § 23 Verordnungsermächtigung
    Abschnitt 2 Preisanpassungsrechte
       § 24 Preisanpassungsrechte bei verminderten Gasimporten
       § 25 Preisanpassungsmonitoring
       § 26 Saldierte Preisanpassung; Verordnungsermächtigung
       § 27 (aufgehoben)
       § 28 (aufgehoben)
    Abschnitt 3 Stabilisierungsmaßnahmen
       § 29 Erleichterungen zur Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen
    Abschnitt 4 Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls in der Energieversorgung
       § 30 Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls; Verordnungsermächtigung
       § 30a Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Anlagen zur Bewältigung einer Gasmangellage
Kapitel 3 Schlussbestimmungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 31 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

    § 31 Besteuerung
    § 32
Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31 (neu)




§ 31 Besteuerung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 § 14 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Stabilisierungsfondsgesetzes finden auf Maßnahmen des Bundes nach Kapitel 1 und 2 dieses Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass an die Stelle des Fonds der Bund tritt. 2 Satz 1 findet auf alle noch offenen Fälle Anwendung.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung

§ 31 Inkrafttreten




§ 32 Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.