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Änderung § 6 Entschädigungsrentengesetz vom 01.01.2023
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(1) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziale Sicherung gegeben ist. 2 Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund erstreckt sich auch auf die bisher nicht von der Überleitungsanstalt Sozialversicherung ausgezahlten Ehrenpensionen. (2) Die Stellen, die Ehrenpensionen auszahlen, haben der Deutschen Rentenversicherung Bund die für die Gewährung der Entschädigungsrenten erforderlichen Daten und Unterlagen, soweit möglich auf maschinell verwertbaren Datenträgern, zu übermitteln. (3) 1 Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 2 Die Festsetzung einer Entschädigungsrente nach § 2 Abs. 1, 2 und 5, die Neubewilligung einer Entschädigungsrente nach § 3 sowie die Entscheidung nach § 5 erfolgt durch schriftlichen Bescheid. 3 Bei der Festsetzung einer Entschädigungsrente nach § 2 Abs. 1, 2 und 5 ist die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides nicht erforderlich. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Über Streitigkeiten aufgrund dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit; es sind die für die Rentenversicherung geltenden Vorschriften anzuwenden. 2 Bei einer Entscheidung nach § 5 gilt § 2 Abs. 3 und 4 des Versorgungsruhensgesetzes entsprechend. | (Text neue Fassung) (4) 1 Über Streitigkeiten aufgrund dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit; es sind die für die Rentenversicherung geltenden Vorschriften anzuwenden. 2 Bei einer Entscheidung nach § 5 gilt § 2 Absatz 2 des Versorgungsruhensgesetzes entsprechend. |
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