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Synopse aller Änderungen des Entschädigungsrentengesetz am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 57 des SozERG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EntschRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) Personen, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Entschädigungsrente nur deshalb nicht erfüllen, weil sie eine Ehrenpension oder Hinterbliebenenpension am 30. April 1992 nicht bezogen haben, erhalten auf Antrag frühestens ab 3. Oktober 1990 eine Entschädigungsrente, wenn sie

a) in der Zeit vom 1. März 1990 bis zum 2. Oktober 1990 einschließlich als Verfolgte nach den in § 2 der Anordnung über Ehrenpensionen genannten Vorschriften anerkannt worden sind,

b) die Voraussetzungen für die Anerkennung der Eigenschaft als Verfolgte erfüllt haben und die Ablehnung der Anerkennung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar ist (Artikel 19 Satz 2 des Einigungsvertrages) oder

c) vor dem 1. März 1990 als Verfolgte anerkannt worden sind und die Nichtbewilligung oder der Entzug einer Ehrenpension oder die Aberkennung der Eigenschaft als Verfolgte mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar ist (Artikel 19 Satz 2 des Einigungsvertrages)

und zu keiner Zeit Gründe für eine Aberkennung der Eigenschaft als Verfolgte vorgelegen haben.

(2) Eine Entschädigungsrente nach Absatz 1 wird nicht geleistet, wenn für die Sachverhalte, die zur Anerkennung als Verfolgter geführt haben oder hätten führen können, Entschädigung oder Wiedergutmachung nach anderen Vorschriften, insbesondere des Bundesentschädigungsgesetzes, gewährt wird oder gewährt worden ist.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Über die Bewilligung einer Entschädigungsrente nach Absatz 1 entscheidet das Bundesversicherungsamt auf Vorschlag der Kommission nach § 3 des Versorgungsruhensgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1684). 2 Soweit es erforderlich ist, kann die Kommission bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen. 3 Für die Übermittlung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Regelungen. 4 Auf Antrag des Betroffenen hat die Kommission eine von ihm benannte Verfolgtenorganisation zu hören. 5 Der Vorschlag der Kommission ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen. 6 Dem Betroffenen ist auch der Beschluß der Kommission bekanntzugeben. 7 Will das Bundesversicherungsamt in besonders begründeten Fällen von dem Vorschlag der Kommission abweichen, hat es dieses zu begründen. 8 Im gerichtlichen Verfahren ist die Kommission beizuladen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Über die Bewilligung einer Entschädigungsrente nach Absatz 1 entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung auf Vorschlag der Kommission nach § 3 des Versorgungsruhensgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1684). 2 Soweit es erforderlich ist, kann die Kommission bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen. 3 Für die Übermittlung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Regelungen. 4 Auf Antrag des Betroffenen hat die Kommission eine von ihm benannte Verfolgtenorganisation zu hören. 5 Der Vorschlag der Kommission ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen. 6 Dem Betroffenen ist auch der Beschluß der Kommission bekanntzugeben. 7 Will das Bundesamt für Soziale Sicherung in besonders begründeten Fällen von dem Vorschlag der Kommission abweichen, hat es dieses zu begründen. 8 Im gerichtlichen Verfahren ist die Kommission beizuladen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6


vorherige Änderung

(1) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesversicherungsamtes gegeben ist. 2 Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund erstreckt sich auch auf die bisher nicht von der Überleitungsanstalt Sozialversicherung ausgezahlten Ehrenpensionen.



(1) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziale Sicherung gegeben ist. 2 Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund erstreckt sich auch auf die bisher nicht von der Überleitungsanstalt Sozialversicherung ausgezahlten Ehrenpensionen.

(2) Die Stellen, die Ehrenpensionen auszahlen, haben der Deutschen Rentenversicherung Bund die für die Gewährung der Entschädigungsrenten erforderlichen Daten und Unterlagen, soweit möglich auf maschinell verwertbaren Datenträgern, zu übermitteln.

(3) 1 Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 2 Die Festsetzung einer Entschädigungsrente nach § 2 Abs. 1, 2 und 5, die Neubewilligung einer Entschädigungsrente nach § 3 sowie die Entscheidung nach § 5 erfolgt durch schriftlichen Bescheid. 3 Bei der Festsetzung einer Entschädigungsrente nach § 2 Abs. 1, 2 und 5 ist die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides nicht erforderlich.

(4) 1 Über Streitigkeiten aufgrund dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit; es sind die für die Rentenversicherung geltenden Vorschriften anzuwenden. 2 Bei einer Entscheidung nach § 5 gilt § 2 Abs. 3 und 4 des Versorgungsruhensgesetzes entsprechend.